Während wir im ersten Teil unserer Artikelserie die Besonderheiten des Autos für Dienstnehmer (Stichworte Sachbezug, Kilometergeld etc.) dargestellt haben, werden nun im zweiten Teil allgemeine Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Pkw im Unternehmen sowie die damit verbundenen Besonderheiten beschrieben. Die vielfältigen steuerlichen Einschränkungen für Pkw im Steuerrecht sind auch darauf zurückzuführen, dass neben der betrieblichen Veranlassung für den Erwerb und Betrieb eines Pkw auch ein Bezug zur Lebensführung des Steuerpflichtigen (Unternehmers) vorliegen kann. Der Gesetzgeber nimmt etwa bei der Anschaffung eines besonders teuren und folglich exklusiven Pkw an, dass diesbezüglich auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen, entweder aus privaten oder aus Repräsentationsgründen, betroffen ist (diese Vermutung gilt übrigens auch bei Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten etc.). Gerade deshalb sind bei der Höhe der steuerlichen Anerkennung der Anschaffungskosten für einen Pkw oder Kombi Grenzen gesetzt („Luxustangente“) – die Finanzverwaltung kann auch der Argumentation, dass teurere Autos möglicherweise sicherer sind, nichts abgewinnen.
Luxustangente und 8 Jahre Mindestnutzungsdauer
Wie allgemein bei Wirtschaftsgütern, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehen, müssen die Anschaffungskosten über die (steuerlich) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Als Anschaffungs(neben)kosten gelten neben der NoVA und regelmäßig der USt auch etwaige Kosten für Sonderausstattung (z.B. eine Anhängerkupplung oder eine Klimaanlage). Die steuerlichen Anschaffungskosten erfahren allerdings eine bedeutende Einschränkung durch die sogenannte „Luxustangente“ in Höhe von 40.000 €, welche unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungskosten gilt. Das heißt, sind die Anschaffungskosten eines Pkw oder Kombi höher als 40.000 €, so darf die Abschreibung für den übersteigenden Teil der Kosten nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Begrenzung gilt auch für im Laufe der Nutzung anfallende Kosten wie z.B. Versicherungsprämien, direkt zuordenbare Finanzierungskosten oder auch Service- und Reparaturkosten, die folglich nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Nutzungsdauer und somit ein wesentlicher Parameter für die Höhe der jährlichen Abschreibungen ist vom Gesetzgeber für Pkw und Kombi mit 8 Jahren (Mindestnutzungsdauer) vorgeschrieben. Wird anstelle eines Neuwagens ein Gebrauchtwagen angeschafft, so ist die Mindestrestnutzungsdauer nach der Differenzmethode zu ermitteln. Folglich ist von der Mindestnutzungsdauer jene Zeitspanne in Abzug zu bringen, in welcher der Voreigentümer das Fahrzeug genutzt hat – auf den Zweck der Nutzung (betrieblich, außerbetrieblich, privat) kommt es dabei nicht an. Vorführwagen gelten grundsätzlich als Neuwagen und sind damit über 8 Jahre abzuschreiben. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Pkw mehr als 6 Monate als Vorführwagen eingesetzt wird – dann hat die Abschreibung nur mehr über 7,5 Jahre zu erfolgen.
Im Falle von Pkw-Leasing werden die 8 Jahre Mindestnutzungsdauer über einen Leasingaktivposten sichergestellt, welcher die erhöhte Abschreibung in der Leasingrate ausgleicht und dadurch Gleichstellung in punkto Abschreibungsdauer mit der Kaufvariante erreicht. Die vom Gesetzgeber normierte Mindestnutzungsdauer gilt nicht für Kleinlastwagen, Pritschenwagen usw. (diese Fahrzeuge werden im Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen Aspekten näher dargestellt) – es kommt hier auch nicht zu den Einschränkungen durch die Luxustangente. Weitere vergleichbare Ausnahmen gibt es regelmäßig bei Fahrschulautos, Taxis, Hotelwagen usw.
Betriebliche vs. private Nutzung des Pkw
Aufwendungen für überwiegend, d.h. mehr als 50%, betrieblich genutzte Fahrzeuge sind grundsätzlich in vollem Ausmaß Betriebsausgabe (Pkw oder Kombi befinden sich dann im Betriebsvermögen des Unternehmens). Kommt es zur privaten Nutzung durch den Unternehmer selbst, so müssen diese Kosten anteilig im Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer zu den gesamt gefahrenen Kilometern ausgeschieden (entnommen) werden und können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine gewisse Skepsis der Betriebsprüfer zum Ausmaß der betrieblichen bzw. privaten Nutzung ist in bestimmten Konstellationen anzunehmen. Etwa dann, wenn angegeben wird, als Einzelunternehmer zwei im Betriebsvermögen befindliche Pkw ausschließlich betrieblich zu nutzen (vgl. VwGH vom 11.7.1995, GZ 91/13/0145). In einem derartig gelagerten Fall sind entsprechend gute Nachweise für eine erfolgreiche Überzeugungsarbeit vor dem Fiskus erforderlich. Dies gilt gleichfalls, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und behauptet wird, der Pkw oder Kombi würde überhaupt nicht privat genutzt (VwGH vom 25.4.1972, GZ 2228/71). Im umgekehrten Fall, wenn der Pkw oder Kombi nur untergeordnet – das heißt weniger als 50% – betrieblich genutzt wird, befindet er sich nicht im Betriebsvermögen des Unternehmers. Somit können nur jene Aufwendungen, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Alternativ kann für diese Aufwendungen auch pauschal Kilometergeld angesetzt werden.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Der Pkw nimmt auch in der Umsatzsteuer eine Sonderstellung ein, da grundsätzlich kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb eines Pkw vorgenommen werden kann. Anders gesagt gilt ein Pkw auch dann nicht für das Unternehmen angeschafft, wenn er in Folge ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Mangels Zuordnung zum Unternehmen führt eine Privatnutzung dieses Fahrzeugs auch nicht zu einem umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch. Für bestimmte Fahrzeuge wie z.B. Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) besteht jedoch für den Unternehmer die Möglichkeit Vorsteuer geltend zu machen. Jene Marken und Fahrzeugtypen, bei denen der Vorsteuerabzug möglich ist, sind in einer Liste des BMF angeführt (https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html) – diese Liste wird laufend aktualisiert. Für Fahrzeuge von Fahrschulen, Taxiunternehmen usw. kann ebenso Vorsteuer im Zuge der Anschaffung geltend gemacht werden.