Die Regelungen des § 4 Abs. 12 EStG zur Einlagenrückzahlung wurden in den letzten beiden Jahren mehrmals angepasst. Das bisher geltende Wahlrecht, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann, wurde zwar grundsätzlich beibehalten. Als zusätzliche Voraussetzung für eine (offene) Gewinnausschüttung gilt nunmehr aber auch ein positiver Stand der Innenfinanzierung. Unter Innenfinanzierung werden die von der Gesellschaft erwirtschafteten (und noch nicht ausgeschütteten) Gewinne verstanden, wohingegen Einlagen als Außenfinanzierung gelten.
Die Frage, ob Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung ist deshalb von Bedeutung, da sich daran beim Empfänger unterschiedliche steuerliche Konsequenzen knüpfen. Eine Gewinnausschüttung ist bei Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, während Dividenden an natürliche Personen in der Regel der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen. Auf der anderen Seite kürzt eine Einlagenrückzahlung die Anschaffungskosten und wird – wenn die Anschaffungskosten dadurch unter einen Wert von Null sinken – als Veräußerungsgewinn behandelt. Bis zu dieser Grenze ist eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich ein steuerneutraler Vorgang.
Schüttet beispielsweise eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre ebenfalls inländische Muttergesellschaft aus und kann diese steuerlich mangels Innenfinanzierung (vereinfacht gesprochen erwirtschaftete Gewinne) nicht als Gewinnausschüttung behandeln, so kann es zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen, wenn die Muttergesellschaft keine Anschaffungskosten in dieser Höhe aufweist. Die Aussagen gelten für offene Gewinnausschüttungen – bei verdeckten Gewinnausschüttungen kann es nie zu einer Einlagenrückzahlung kommen. Grundsätzlich gilt daher bei Kapitalgesellschaften, dass ein möglichst hoher Stand der Innenfinanzierung positiv ist.
Der Stand der Innenfinanzierung (welcher zum letzten Stichtag vor dem 1.8.2015 und somit bei einem Regelgeschäftsjahr zum 31.12.2014 ermittelt werden muss) kann nach zwei Methoden berechnet werden:
- Bei der pauschalen Methode wird vom gesamten bilanziellen Eigenkapital das steuerliche Einlagen-Evidenzkonto abgezogen.
- Nach der genauen Methode ist die Historie der Gesellschaft aufzurollen und der Stand der Innenfinanzierung aus den Ergebnissen von Beginn an zu ermitteln.
Die Praxis zeigt, dass es bei beiden Methoden Anwendungsprobleme gibt bzw. mitunter nicht sachgerechte Ergebnisse auftreten. Besonders bei der genauen Methode sind aufgrund der beschränkten Aufbewahrungsfristen oftmals nicht mehr sämtliche Daten verfügbar. Als Erleichterung hat das BMF in einem Erlass im November 2016 (BMF-010203/0359-VI/6/2016 vom 4.11.2016) der in der Literatur zuvor diskutierten Mischmethode eine grundsätzliche Zustimmung erteilt. Demnach bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn bei Inanspruchnahme der genauen Ermittlungsmethode der Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal ermittelt wird und in weiterer Folge genau fortgeschrieben wird. Der erstmalige Stand wird damit zuerst pauschal und über die nächsten neun Jahre dann genau ermittelt (deshalb auch „Mischmethode“).
Komplexe Konstellationen können sich vor allem bei Umgründungen ergeben: Dabei gilt u.a., dass steuerliche Buchgewinne oder Buchverluste aus der Umgründung keinen Einfluss auf die Innenfinanzierung haben. Bei Verschmelzungen und Umwandlungen werden die Innenfinanzierungskonten zusammengezählt. Im Falle von Spaltungen soll das Innenfinanzierungskonto der übertragenden Gesellschaft im Verhältnis der Verkehrswerte geteilt werden. Bei der aufnehmenden Gesellschaft kommt es dann zu einer Aufstockung bzw. bei der übertragenden Gesellschaft zu einer Abstockung des Standes der Innenfinanzierung.