Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften

Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge aufgrund § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (vgl. KI 08 und 12.2006) grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Auch wenn die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht die Nutzung elektronischer Registrierkassen erforderlich macht (Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Losungsblätter, Strichlisten etc. sind zulässig), bedeutet dies für kleinere Unternehmen einen erheblichen Umstellungsaufwand. In der Gastronomie wird die Tischabrechnung – bei Bonierung der einzelnen Tische – als Einzeleingang gesehen. Die Finanzverwaltung hat in der „Barbewegungs-VO“ Erleichterungen vorgesehen, wonach die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz (Ermittlung der Bareingänge eines Tages durch Saldierung des gezählten End- und Anfangsbestandes unter Berücksichtigung von Ausgaben, Einlagen und Entnahmen) unter folgenden Voraussetzungen weiterhin zulässig ist:

– Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr liegen bei maximal € 150.000,-, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei Jahren ist unschädlich.
– Für Umsätze, die von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist die Grenze von € 150.000,- nicht anzuwenden und somit die vereinfachte Losungsermittlung immer zulässig. Begünstigt werden dadurch z.B. Eis- oder Maroniverkäufer, die ihre Produkte im Freien ohne Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten verkaufen. Nicht anzuwenden sind die Vereinfachungen allerdings bei Gassenverkäufen vor Eissalons oder Verkäufen in „Schanigärten“ infolge Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten. Taxilenker müssen ebenfalls Einzelaufzeichnungen führen, denn hier gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung das Auto als feste Räumlichkeit. Ob das auch für Jahrmarktbuden gilt, wird noch zu klären sein.

Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Jahr Zeit zur Umstellung (z.B. bei Überschreiten der Umsatzgrenze 2007 – Einzelaufzeichnungspflicht erst ab 2009). Umgekehrt gilt, dass bei zweimaligem Unterschreiten der Umsatzgrenze mit Beginn des folgenden Jahres wieder auf die vereinfachte Losungsermittlung umgestiegen werden kann. Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben. Sie sind bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
Wenn die wesentlichen „Klarheiten“ beseitigt sind, werden wir zur rechten Zeit über den zusätzlichen Verwaltungsmehraufwand weiter informieren.

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