Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 per 30.9.2017 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen.
Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.
Für kleine GmbHs – das sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme 5 Mio. €, Umsatzerlöse 10 Mio. €, bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten, ist es durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 zu Anpassungen bei den Offenlegungserfordernissen des Jahresabschlusses gekommen. Das Formblatt Offenzulegender Anhang für kleine GmbHs (Anlage 2 der UGB-VO) beinhaltet für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2016 begonnen haben, nunmehr folgende Änderungen bzw. neue Inhalte.
- Wegfall des Punkts „Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung“.
- „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“. Bisher musste hier nur das Abweichen von den gewählten Bilanzierungsmethoden dargestellt werden. Nunmehr sind sämtliche im Anhang dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuführen und offenzulegen.
- Neu: „Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert“.
- Neu: „Wesentliche Ertrags- oder Aufwandsposten“.
- Neu: „Aktive latente Steuern“.
- Wegfall von
- „Nicht ausgewiesene stille Einlagen“,
- „Beteiligungen“,
- „Unbeschränkte Haftung“,
- „Geschäftsführung und Aufsichtsrat“,
- „Unterlassene Angaben“,
- „Finanzinstrumente über Zeitwert“.