Erleichterungen beim Vorsteuerabzug dank EuGH-Rechtsprechung

In einem jüngst ergangenen Urteil des EuGH (RS C-516/14 Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos SA vom 15. September 2016) hatte der Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs zu beurteilen. Ein portugiesischer Hotel- und Restaurantbetreiber nahm in den Jahren 2008 bis 2010 juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch und erhielt Rechnungen mit folgender (Leistungs)Beschreibung:

  • Rechnung vom 26.8.2008 für „Vom 1. Dezember 2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“.
  • Rechnung vom 17.12.2008 für „Honorare für von Juni bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“.
  • Rechnung vom 29.4.2009 für „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“.

Im Rahmen einer nachgelagerten Überprüfung durch die portugiesischen Behörden wurde der von dem Unternehmen geltend gemachte Vorsteuerabzug verwehrt, da die Leistungsbeschreibung in den ausgestellten Rechnungen unzureichend sei. Daraufhin legte das Unternehmen Anhänge („Annexe“) vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen juristischen Dienstleistungen enthielten. Die zuständigen Behörden versagten weiterhin den Vorsteuerabzug, da ihrer Ansicht nach das Fehlen von gesetzlich vorgesehen Rechnungsmerkmalen nicht durch das Beifügen von Anhängen geheilt werden kann.

Der Fall landete in Folge beim EuGH, welcher sich mit zwei Teilfragen auseinanderzusetzen hatte. Zusammengefasst ging es darum, ob die Formulierung auf den Rechnungen („Erbringung juristischer Dienstleistungen…“) hinsichtlich der Leistungsbeschreibung und der Angabe des Leistungszeitraums bestimmt genug ist, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Außerdem ist fraglich, ob die Steuerbehörde alleine mit Hinweis auf Nichterfüllung der Formalvoraussetzungen auf der Rechnung den Vorsteuerabzug verweigern kann, obwohl sie über alle Informationen verfügt, die für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug notwendig sind. Um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sie entsprechend der MwSt-RL unter anderem die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung enthalten, wenngleich diese nicht erschöpfend beschrieben werden muss. Außerdem muss die Rechnung das Datum enthalten, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird.

Der EuGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Beschreibung „juristische Dienstleistung“ grundsätzlich nicht genau genug scheint, um einen Vorsteuerabzug zuzulassen. Hinsichtlich des Leistungszeitraums bestimmt die Formulierung „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ den Leistungszeitraum ausreichend, sodass der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Formulierung „Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag“ hingegen ist nicht ausreichend, um den Leistungszeitraum zu konkretisieren. Bzgl. der zweiten Frage darf die Steuerverwaltung laut EuGH den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil in einer Rechnung nicht alle Formalvoraussetzungen erfüllt sind, sofern die Behörde über sämtliche Daten für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen verfügt. Die Behörde darf sich bei der Prüfung nämlich nicht auf die Rechnung selbst beschränken, sondern hat alle vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

Der EuGH betont in dieser für Unternehmen vorteilhaften Entscheidung zwar einerseits, dass eine Leistungsbeschreibung manchmal nicht spezifisch genug ist, um den Vorsteuerabzug zuzulassen, jedoch können derartige Mängel durch andere Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Detailblätter oder Anhänge) saniert werden. Die Behörde muss nämlich, sofern Rechnungsmerkmale nicht erfüllt sind (mangelnde Leistungsbeschreibung, fehlerhafter Leistungszeitraum udgl.) auch zusätzlich beigebrachte Unterlagen berücksichtigen. Diese EuGH-Rechtsprechung wird in Österreich im Rahmen des Wartungserlasses 2016 auch in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen.

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