Das neue Regierungsprogramm für den Zeitraum 2017 bis 2022 ist rund 180 Seiten stark und umfasst sehr allgemein gehaltene Themenbereiche wie z.B. „Staat und Europa“, „Zukunft und Gesellschaft“ oder auch „Standort und Nachhaltigkeit“. Geplante steuerliche Änderungen sind dabei über das gesamte Programm verstreut. Nachfolgend sind wesentliche Punkte dargestellt, wobei es sich erwartungsgemäß derzeit mehr um Zielsetzungen als um konkrete Maßnahmen handelt. Auffallend dabei ist, dass offenbar so manche Gesetzesänderung aus der jüngeren Vergangenheit wieder rückgängig gemacht werden soll.
Steuerliche Anreize im Zusammenhang mit Immobilien
Hier sind diverse Maßnahmen geplant, welche etwa die Verkürzung des Verteilungszeitraums auf 10 Jahre (aktuell 15 Jahre) für Instandsetzungsarbeiten sowie beim begünstigten Herstelleraufwand vorsehen. Das Regierungsprogramm beinhaltet die generelle Verkürzung von Abschreibungsdauern für nichtbegünstigte Herstellungsaufwendungen, wobei zwischen Sanierung und Neubau unterschieden werden soll. Wohl in Anlehnung an den „Handwerkerbonus“ sollen Wohnbauerrichtungs- und Wohnraumsanierungskosten zukünftig mit einem Investitionsfreibetrag gefördert werden. Um sogenannte „Mietkauf-Modelle“ attraktiver zu gestalten, ist schließlich angedacht, den Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 auf 10 Jahre zu verkürzen.
„Familienbonus Plus“
Bei der steuerlichen Unterstützung für Kinder soll es zu Änderungen bzw. Vereinfachungen kommen. Der sogenannte „Familienbonus Plus“ ist als Abzugsbetrag i.H.v. 1.500 € pro Kind und Jahr ausgestaltet, welcher bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden soll, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Der Familienbonus-Plus ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Als Kompensation soll der Kinderfreibetrag wie auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zukünftig wegfallen.
Vereinfachung der Steuergesetze – EStG 2020
Mit dem Ziel, das österreichische Einkommensteuergesetz zu vereinfachen, sind diverse Änderungen geplant, welche in dem neuen EStG 2020 münden sollen (derzeit gilt das EStG 1988, wenngleich vielfach novelliert). So steht die Einführung einer „Einheitsbilanz“ im Raum, durch welche die Unterscheidung zwischen § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Bilanzierern wegfallen soll (nur ein steuerlicher Betriebsvermögensvergleich!). Geplant sind die Reduktion der Anzahl der Einkunftsarten und eine Vereinfachung der Gewinnermittlung für Personengesellschaften. Überdies soll die Besteuerung rechtsformneutraler werden. Die neue Regierung plant außerdem eine Tarifreform und eine Vereinfachung bei den sonstigen Bezügen durch eine einheitliche Pauschalsteuer. An der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Bezuges („Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld„) wird sich freilich nichts ändern. Schließlich ist noch die Abschaffung der kalten Progression ein erklärtes Ziel, welches durch die automatische Anpassung der Grenzbeträge für die einzelnen Progressionsstufen auf Basis der Vorjahresinflation erreicht werden soll.
Änderungen im Unternehmenssteuerrecht
Neben dem sehr allgemein formulierten Ziel der Senkung der Körperschaftsteuer auf ein attraktives Niveau, das zu nachhaltigen Investitionen in Österreich beiträgt, steht in diesem Bereich auch das Rückgängigmachen jüngster Gesetzesänderungen im Vordergrund. Dies reicht von der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen auf 10% (von 13%) bis zu einem Zurück an den Start bei der Einlagenrückzahlung i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG – hier soll wieder der Zustand vor der Steuerreform 2015/16 hergestellt werden. Darüber hinaus soll es z.B. bei der Grunderwerbsteuer zu einer Erhöhung des Freibetrags bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie kommen (derzeit beträgt der Betriebsfreibetrag 900.000 €). Im internationalen Steuerrecht soll es schließlich zu Änderungen bei der „digitalen Betriebsstätte“ kommen, wofür allerdings Verhandlungen auf bilateraler Ebene (Doppelbesteuerungsabkommen) oder auf EU-Ebene notwendig sein werden. Kernintention bei der digitalen Betriebsstätte ist das Besteuerungsrecht an Gewinnen digitaler Geschäftsmodelle aufgrund von signifikanter digitaler Präsenz – selbst wenn es an der physischen Präsenz des Unternehmens (in Österreich) mangelt.
Administrative Änderungen – insbesondere bei der Lohnverrechnung
Durch Zusammenlegen und Harmonisierungen erwartet sich die neue Regierung Vereinfachungen und Kosteneinsparungen. Vorgesehen sind etwa die Harmonisierung der Beitragsgrundlagen und die Schaffung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe (beinhaltet dann DB, DZ, Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung sowie Kommunalsteuer). Anstelle der bisherigen Praxis, mehrere Abgabenänderungsgesetze pro Jahr (Stichwort Frühjahrs- und Herbstlegistik) zu beschließen, ist zukünftig, vergleichbar wie in Deutschland, ein Jahressteuergesetz vorgesehen.
Betriebsprüfung auf Antrag und Ausweitung des „Advance Ruling“
Im Sinne höherer Rechtssicherheit sollen Betriebsprüfungen von den Unternehmen selbst beantragt werden können. Der Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO („Advance Ruling“) sorgt ja schon seit seiner Einführung für mehr Rechtssicherheit, da die steuerlichen Folgen für noch nicht verwirklichte Sachverhalte im Vorfeld mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden können. Thematisch ist nun eine inhaltliche Ausdehnung (neben Gruppenbesteuerung, Umgründungen und Verrechnungspreise) auf Fragen des internationalen Steuerrechts wie auch des Umsatzsteuerrechts vorgesehen. Darüber hinaus soll es zu einer schnelleren Erledigung durch die Finanzbehörden kommen.
Der Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich noch abzuwarten. Wir werden Sie über weitere Änderungen informieren.