Bekanntermaßen können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (z.B. Pflegegeld, Pflegezulage etc.) übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im Falle des Bezugs von „Essen auf Rädern“ können sich Überschneidungen behinderungsbedingter Mehraufwendungen mit den regulären Kosten der privaten Lebensführung (Verpflegung) ergeben. Nach Ansicht des BFG vom 22.12.2014 (GZ RV/1100285/2012) führt dieser Umstand nicht zu einer steuerlichen Nichtberücksichtigung. Vielmehr sind die Kosten einerseits in einen behinderungsbedingten Mehraufwand (Zubereitung und Zustellung) und andererseits in Verpflegungskosten aufzuteilen. Bei einem im gegenständlichen Fall bestehenden Gesamtpreis von 6,6 € pro Mahlzeit geht das BFG von einer Relation von 50:50 aus. Demnach lässt das BFG 3,3 € pro Mahlzeit als außergewöhnliche Belastung zu. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Bedarf von Essen auf Rädern aufgrund des Alters und des körperlichen Zustandes der betroffenen Personen außer Zweifel stand und anderenfalls eine ganztätige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich gewesen wäre.
Dem Finanzamt ist diese Entscheidung offensichtlich sauer aufgestoßen, sodass nun eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Wir werden Sie über den Ausgang dieser Diskussion informieren.