Familienmitglieder als Mitgesellschafter eines Freiberuflers

Laut VwGH E. 29.9.2004, 2001/13/0159 ist der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit nahen Angehörigen einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Nur dann, wenn der Berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet, ist der Gesellschaftsvertrag als nicht unüblich zu qualifizieren.
Als wesentliche Arbeitsleistung ist nur eine Tätigkeit anzusehen, welche den Betriebserfolg maßgeblich beeinflusst. Im Regelfall wird ein Tätigwerden auf gleicher oder zumindest gleichwertiger Ebene erforderlich sein, wozu eine entsprechende Qualifikation notwendig ist. Bloß unterstützende Hilfstätigkeiten, wie Sekretariatsarbeiten, vermögen den Betriebserfolg nicht wesentlich zu beeinflussen und werden den Freiberufler nicht dazu veranlassen, sich mit dem Erbringer derartiger Dienste zu vergesellschaften, um mit ihm den Gewinn zu teilen. Auf den Grundsatz des Fremdvergleiches ist daher zu achten.

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