Garage im Steuerrecht

:: Mit Änderungserlass 2001 zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 sind bei der Steuerveranlagung 2002 die Garagekosten wie folgt zu behandeln:

– Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges sind die Garagekosten im Wohnungsverband privat veranlasst.
– Wohnhaus (Wohnung) ist zum Teil betrieblich veranlasst. Die Garagekosten sind im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges, höchstens aber im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes eine Betriebsausgabe.
– Die Garagekosten am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind voll abzugsfähig, unabhängig davon, ob das Fahrzeug betrieblich genutzt wird.

:: Bis zur Steuerveranlagung 2001 gilt folgende Regelung:

– Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Endsprechend der Judikatur wurde die Garage im Privathaus für 2 zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeugen dem Betriebsvermögen zugeordnet.
– Wurde die im Wohnungsverband befindliche Garage gemischt genutzt (z.B. Lagerung von Skiern, Getränken, etc.), greift das Aufteilungsverbot, so dass die Kosten nicht absetzbar sind.
– Wird eine Hälfte einer Doppelgarage nicht überwiegend betrieblich genutzt (z.B. durch Abstellen eines zweiten betrieblich genutzten Fahrzeuges oder sonstiger betrieblicher Nutzung), dann ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen.

Schlussbemerkung:

Mit der Neuregelung durch Rz. 509 EStR 2000 wird der aus der bisherigen Judikatur abgeleiteten Kasuistik ein Ende gesetzt.

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