Geltendmachung von Werbungskosten für Zweitnotebook und für Telefon

Ausgaben für Arbeitsmittel können von Dienstnehmern grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeitsmittel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass ein Notebook zusätzlich zu einem Standgerät beruflich erforderlich sein kann, da dieses mobil einsetzbar ist (VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125). Die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines zweiten Standgerätes hat der VwGH jedoch verneint (VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093). Die jährliche Abschreibung des Notebooks kann somit – regelmäßig unter Abzug eines Privatanteiles – einkünftemindernd angesetzt werden. Laut Ansicht der Finanzverwaltung (LStR, Rz 339) hat der Privatanteil bei Computern mindestens 40% zu betragen. Eine niedrigere private Nutzung ist im Einzelfall nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Darüber hinaus hat der VwGH entschieden, dass beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn der Dienstnehmer das Ausmaß des beruflichen Anteiles glaubhaft machen kann. Ein Einzelgesprächsnachweis ist hierfür nicht erforderlich.

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