Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?

Häufig wird die Rechtsform einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichen Scheitern minimiert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen der Gesellschafter-Geschäftsführer doch zur Haftung herangezogen werden kann.

Eine dieser Haftungsbestimmungen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäftsführer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH herangezogen werden, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäftigte, hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Abgabenschulden für die GmbH übernommenen und diese Zahlungen in seiner persönlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ab, da das Merkmal der Zwangsläufigkeit als Grundvoraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, bei diesen Zahlungen nicht gegeben sei. Der UFS argumentierte, dass der Abgabenausfall in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers gelegen habe und er die Geschäfte der Gesellschaft auch so hätte führen können, dass kein Abgabenausfall eingetreten wäre. Der UFS verneinte sohin die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung.

Der VwGH entschied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Voraussetzung, dass keine private Veranlassung besteht – anstelle von außergewöhnlichen Belastungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Entscheidung, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nichtabziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Zahlungen stellen also Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

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