Eine unlängst ergangene Entscheidung des VwGH (GZ 2010/13/0196 vom 21.5.2014) hat zum Ergebnis gebracht, dass Gratiskonten und andere vergünstigte Bankdienstleistungen (kostenlose Bankomatkarte, kostenloses E-Banking usw.) für Mitarbeiter bei einer Bank bei diesen keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Die im Rahmen einer Prüfung von der Finanzverwaltung vertretene Sichtweise, dass ein Sachbezug von jährlich 72 € pro Mitarbeiter zu versteuern sei, wurde vor allem vom VwGH deshalb nicht anerkannt, da Banken auch anderen Kunden (die keine Mitarbeiter sind) regelmäßig eine erheblich reduzierte oder gar kostenfreie Kontoführung einräumen und daher die Mitarbeiter wie auch andere Fremdkunden bei einer anderen Bank u.U. vergleichbare Konditionen bzw. Vergünstigungen erhalten hätten.
Für den Fall eines erheblichen betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt nach der ständigen ertragsteuerlichen Rechtsprechung dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn die Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Interesse aus Sicht der Mitarbeiter war eben deshalb nicht ableitbar, da ihnen auch bei anderen Banken eine unentgeltliche oder vergleichbar reduzierte Kontoführung offen gestanden wäre. Ein Interesse der Bank als Arbeitgeberin besteht u.a. schon darin, dass die Mitarbeiter ihre Konten nicht bei einem Konkurrenzinstitut führen. Somit war im gegenständlichen Fall von einem ausschließlichen betrieblichen Interesse auszugehen und ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu verneinen.
Die steuerliche Entscheidung deckt sich damit auch mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Hier hat der VwGH bereits im November 2013 (GZ 2012/08/0164 vom13.11.2013) festgehalten, dass der Vorteil aus Gratiskonten nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählt.