Grunderwerbsteuerbefreiung für Ersatzerwerb infolge Hochwasserkatastrophe 2005

Laut Erlass des BMF kann das Finanzamt – bei Vorliegen folgender Voraussetzungen – von der Erhebung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen:

  • Die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück übersteigt nicht den gemeinen Wert des vom Hochwasser betroffenen Grundstückes. Dieser Wert ist dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen.
  • Der Wohnsitz oder der Betrieb (Betriebsstätte) wird innerhalb von 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt.
  • Der Schadenseintritt ist dem Finanzamt durch Bestätigung der Gemeinde, einer öffentlichen Förderstelle oder Einrichtung nachzuweisen (z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz).
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