Gute und schlechte Neuerungen bei der NoVA

Vermutlich jedem, der sich schon ein Neufahrzeug in Österreich gekauft hat, ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) schmerzlich in Erinnerung. Diese fällt an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an den Kunden geliefert wird oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Ebenso ist NoVA bei Eigenimporten von Gebrauchtfahrzeugen (nach Österreich) durch Private abzuführen. Die Höhe der NoVA errechnet sich nach einer Formel, welche wesentlich vom Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges abhängt und ist mit 16% des Anschaffungswerts oder gemeinen Wertes der Höhe nach begrenzt.

Zusätzlich zur NoVA wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 eine emissionsabhängige NoVA („Bonus-Malus-System“) eingeführt. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um 300 € (so genanntes Bonussystem). Kraftfahrzeuge, deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich noch zusätzlich begünstigt.

Das Malussystem hat sich ab 1.1.2013 wie folgt geändert:

  • Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km.
  • Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
  • Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

Die Bonus-Malus-Regelung für CO2-Emissionen galt bisher auch für Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits im EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren und danach nach Österreich importiert und hier zugelassen wurden. Der UFS hat sich jüngst (GZ RV/0232-K/11 vom 9.4.2013) gegen diese Vorgehensweise ausgesprochen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Abgabepflichtige sich im Jahr 2010 ein am 30.11.2006 in Deutschland zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug gekauft und in Österreich in Betrieb gesetzt hatte. Dem Bonus-Malus-System folgend schrieb ihm das Finanzamt einen Malusbetrag vor.

Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung „Ioan Tatu“ (Rs C-402/09 vom 7.4.2011), wonach ein Mitgliedstaat keine Steuer einheben darf, welche die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen vergleichbaren Alters und Zustands auf dem inländischen Markt zu erschweren, verneinte der UFS den vorgeschriebenen Malusbetrag. Nunmehr hat sich auch die Verwaltungspraxis in Österreich entsprechend geändert – die Finanzämter sind angehalten, in der dargestellten Situation von einem NoVA-Malusbetrag abzusehen, da bei einer Zulassung in Österreich vor dem 1.7.2008 auch kein NoVA-Malusbetrag angefallen wäre.

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