Halber Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten – EU-widrig?

Der Eigenverbrauchs-Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit c UStG (50%-Kürzung der Kosten für Geschäftsfreundebewirtung gemäß § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG) steht unter EU-Beschuss. Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 19. September 2000, in dem das Verbot des gänzlichen Vorsteuerabzuges von den Kosten der Geschäftsfreundebewirt-ung als EU-widrig qualifiziert wird, hat die EU-Kommission angekündigt, in der ähnlich gelagerten Situation in Österreich mit der österreichischen Behörde Kontakt aufzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird, falls Öster-reich nicht freiwillig die EU-widrige Regelung beseitigt. Das BMF hat hiezu wie folgt Position bezogen: Die 50%-Kürzung sei eine gesetzlich verankerte pauschale Schätzung jener Kosten, die der Steuerpflichtige für das eigene Essen und Trinken aufwendet. Diese konkrete Regelung gelte wohl erst seit 5. Mai 1995, sei aber lediglich eine Präzisierung der grundsätzlich seit 1. Jänner 1995 geltenden Rechtslage und sei somit bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995 und damit des Wirksamwerdens der 6. EG-Richtlinie innerstaatliches Recht gewesen. Daraus schließt das BMF: „Eine Gemeinschaftswidrigkeit scheint daher nicht gegeben“.

Weiters argumentiert das BMF damit, dass sich das zitierte EuGH-Urteil auf den gänzlichen Vorsteuerausschluss bei der Geschäftsfreundebewirtung beziehe, während in Österreich ja nur die Eigenkosten des Unternehmers pauschal mit 50% ausgeschlossen würden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Rückbeziehung der gesetzlichen Neuregelung (50% Kürzung) ab 5. Mai 1995 auf den 1. Jänner 1995 widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Die Aussage, es handle sich ab 5. Mai 1995 lediglich um eine Präzisierung der Gesetzeslage vom Stand 1. Jänner 1995 ist eine reine Zweckbehauptung. Die Einführung der generellen 50%-Kürzung war damals ein empfindlicher Eingriff und wurde von der österreichischen Wirtschaft auch als neues Recht empfunden.

Die Unterscheidung zwischen gänzlicher und teilweiser Vorsteuerkürzung ist nur ein quantitatives, nicht aber qualitatives Kriterium. Der Vorsteuerausschluss ist entweder zulässig oder nicht. Wo wird die Grenze gezogen zwischen ganz und ein bisschen?
Im übrigen entspricht die 50%ige Pauschalkürzung für den Unternehmeranteil nur im Falle der Bewirtung eines Geschäftsfreundes etwa der Realität. Werden aber mehrere Geschäftsfreunde bewirtet, führt die 50%-Kürzung zu einer groben Benachteiligung des Steuerpflichtigen und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

Man darf auf den Ausgang des Verfahrens gespannt sein. Es ist zu überlegen, ob nicht zur Wahrung des Rechtes des (vollen) Vorsteuerabzuges die 50%ige Vorsteuerkürzung ausgesetzt werden sollte. Dieser Umstand müßte allerdings dem Finanzamt entsprechend bekannt gemacht und gegen die Abweisung Berufung erhoben werden.

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