Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102115/2013 vom 5.9.2014) in einem ungewöhnlich anmutenden Sachverhalt auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob höhere Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz in Luxemburg eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich voraussetzt, hatte der Steuerpflichtige ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (Wohnsitz in Luxemburg) zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (gem. § 1 Abs. 4 EStG) optiert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist bekanntermaßen auch, dass das Einkommen zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegt bzw. die Auslandseinkünfte nicht mehr als 11.000 € ausmachen.
Wenngleich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich im vorliegenden Fall gegeben war, so erteilte das BFG der steuerlichen Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung infolge von höheren Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz eine klare Absage. Die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwangsläufigkeit impliziert jedoch, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, wo er innerhalb Österreichs und auch der EU seinen Wohnsitz wählt. Aus der Tatsache, dass die Lebenserhaltungskosten innerhalb der EU, auch in den jeweiligen städtischen und ländlichen Regionen, unterschiedlich hoch sind, kann nicht abgeleitet werden, dass diese höheren Lebenserhaltungskosten – etwa in Luxemburg verglichen mit Österreich – zwangsläufig erwachsen und folglich eine außergewöhnliche Belastung darstellen.