Das Bundesministerium für Finanzen hat betreffend die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge eine Verordnung erlassen. Im Folgenden soll die unterschiedliche Behandlung beim Verkäufer und Käufer dargestellt und mit Beispielen veranschaulicht werden: Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist unabhängig vom Status des Verkäufers und Käufers stets steuerfrei. Die Privatperson wird in diesem Zusammenhang wie ein Unternehmer behandelt, wenn sie das neue Fahrzeug an einen Abnehmer in der EU-Zone verkauft. Dadurch werden auch gelegentliche Lieferungen neuer Fahrzeuge erfasst. Der „gelegentliche Fahrzeuglieferer“ hat einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (= auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer).
:: Fahrzeuglieferer hat Anspruch auf Vorsteuerabzug
Für etwaige zusätzliche Nebenkosten ist ein weiterer Vorsteuerabzug nicht möglich. Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, der anfallen würde, wenn das Fahrzeug nicht steuerfrei sein würde. Liegt der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten, dann kann nur die Umsatzsteuer des Verkaufspreises als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt der Weiterlieferung des neuen Fahrzeugs möglich. Über die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ist eine Rechnung auszustellen, die alle Angaben enthalten muss, um das Fahrzeug als neu identifizieren zu können.
:: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland zu versteuern
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland – unabhängig ob Privatmann oder Unternehmer – zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag des Erwerbs und ist für jeden einzelnen Erwerb gesondert zu errechnen.
Beispiel: Ein österreichischer Urlauber kauft in Dänemark einen PKW, in Dänemark fällt keine Umsatzsteuer an, in Österreich muss aber der Erwerb dem Finanzamt gemeldet und die anfallende Umsatzsteuer und NOVA entrichtet werden.
Die Verordnung regelt die Angaben und die Fristen hinsichtlich der Meldepflicht im Detail. Die Meldung mittels Formular U 17 bzw. U 17a hat folgende Angaben zu enthalten (hinsichtlich Wasser- und Luftfahrzeuge gelten andere Angaben, in der Verordnung nachzulesen):
– Rechnungsdatum
– Name und Anschrift des Verkäufers (bei Unternehmern deren UID-Nummer)
– Bestimmungsmitgliedstaat
– Name und Anschrift des Käufers
– Entgelt für das gelieferte Fahrzeug inkl. Zubehör
– Datum der ersten Inbetriebnahme (wenn dies vor der Rechnungslegung liegt)
– Kilometerstand
– Fahrgestellnummer
:: Meldungstermine
Die Meldung ist gemäß § 3 der Verordnung
1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden, 2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde, abzugeben.
Land | Umsatzsteuer | Zulassungssteuer |
Belgien | 21% | nach Hubraum |
Dänemark | 25% | 105% bzw. 180% |
Finnland | 22% | 100% |
Frankreich | 19,6% | mäßig |
Griechenland | 18% | hohe Verbrauchsst. nach Hubraum |
Großbritannien | 17,5% | – |
Irland | 21% | zw. 22,5% und 30% |
Italien | 20% | ja |
Luxemburg | 15% | – |
Niederlande | 19% | 45,2% Verbrauchst. (BPM) |
Österreich | 20% | NOVA nach Durchschnittsverbr. |
Portugal | 19% | hoch, nach Hubraum |
Schweden | 25% | – |
Spanien | 16% | 7% bis 1600 ccm 12% über 1600ccm |
(Quelle: ADAC)
PRAXIS TIPP: Es kann u.U. finanziell interessant sein, den Neuwagen in anderen EU-Mitgliedsländern zu erwerben. Das jeweilige nationale Preisgefüge wird neben der Umsatzsteuer durch etwaige zusätzliche Zulassungs- bzw. Verbrauchssteuern beeinflusst. Damit in Ländern mit hoher Steuerbelastung ein Neuwagenvertrieb überhaupt stattfinden kann, operieren die Anbieter dort mit einem dem Markt entsprechenden Preisgefüge. Dies äußert sich in niedrigeren Nettopreisen. Generell günstige Kaufländer für Pkw sind Dänemark, die Niederlande, Griechenland, Portugal, Finnland, eventuell auch Belgien oder Frankreich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Autofahrerclub (ARBÖ, ÖAMTC). Bedenken Sie jedoch, dass Ihnen Ihr Händler in Österreich nicht nur bei der Kaufentscheidung, sondern auch bei etwaigen Problemen nach dem Kauf stets zur Seite steht.
:: LINKS:
Kauf eines Neufahrzeuges in der EU:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/
Verordnung im Detail:
http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/
Formular U 17:
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/Umsatzsteuererklaerung/2003/U17.pdf