Bekanntermaßen wird eine Doppelbesteuerung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) üblicherweise dadurch vermieden, dass entweder die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden (Befreiungsmethode) oder aber z.B. Österreich als Ansässigkeitsstaat auch die ausländischen Einkünfte in die Besteuerung einbezieht, jedoch die im Ausland entrichtete Steuer anrechnet (die Anrechnungsmethode sieht regelmäßig einen Anrechnungshöchstbetrag vor). Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer – etwa einer Quellensteuer auf Dividenden oder Zinsen – auf die österreichische Steuer soll sichergestellt werden, dass der ausländische Einkommensteil nicht doppelt besteuert wird. Liegt jedoch in Österreich eine Verlustsituation (negatives Welteinkommen) vor, so scheitert die Anrechnung der ausländischen Steuer mangels Steuerbelastung in Österreich. Ungeachtet dessen reduzieren die ausländischen Einkünfte im Realisierungsjahr den Verlustvortrag in Österreich. Ob die ausländische Steuer zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden darf, ist ein von Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiertes Thema.
Der VwGH hat einen sogenannten „Anrechnungsvortrag“ von nicht genutzten ausländischen Steuern – auch als Anrechnungsüberhang bezeichnet – in seiner Entscheidung unlängst (GZ 2012/15/0002 vom 27.11.2014) mit mehreren Argumenten wiederum verneint. Etwa mit dem Hinweis, dass eine spätere Anrechnung ausländischer Steuern in Österreich deshalb nicht möglich ist, da es sich dann um andere Einkünfte handelt als jene (ausländischen) Einkünfte, aus denen die ausländische Steuerbelastung resultiert. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass eine Anrechnung bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer desjenigen Jahres zu erfolgen hat, in welchem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Einkünfte steuerlich erfasst worden sind. Außerdem wird ein Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern regelmäßig nur in jenen Staaten gewährt, in denen er ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, was in Österreich aktuell nicht der Fall ist. Aus unionsrechtlicher Sicht ist dem VwGH folgend ebenso wenig ein Anrechnungsvortrag für ausländische (Quellen)Steuern geboten.
Der Ausschluss des Anrechnungsvortrags von ausländischen Steuern wird in der Literatur heftig kritisiert. Möglicherweise erfährt diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Situation bei der Anrechnung von ausländischen Steuern in Zukunft eine Änderung. Schließlich wurde bereits im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2009 seitens des BMF angedacht, in Einzelfällen einen Anrechnungsvortrag zu gewähren.