In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BFG (GZ RV/7102342/2011 vom 20.11.2014) war die Frage Gegenstand der Erörterung, ob für ein grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug, welches sich im Sonderbetriebsvermögen (zivilrechtliches Eigentum bleibt beim Gesellschafter, Nutzung in der Personengesellschaft) eines Gesellschafters einer Rechtsanwalt-OG befindet und dieser unentgeltlich überlassen wird, ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Vergleichbare Fragestellungen können sich auch bei anderen Wirtschaftsgütern (z.B. Immobilie im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters) ergeben. Nach Ansicht des BFG vermittelt die bloße Gesellschafterstellung bei einer Personengesellschaft keine Unternehmereigenschaft. Gesellschafter können zwar aus Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, dies setzt aber die Verrechnung eines Entgelts voraus. Die bloß (unentgeltliche) Überlassung von Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft berechtigt allerdings nicht zum Vorsteuerabzug. Diese Sichtweise des BFG ist jedoch nicht unumstritten, da auch das Sonderbetriebsvermögen zur Erzielung von Einnahmen in der Gesellschaft benötigt wird und in der Literatur durchaus die Auffassung vertreten wird, dass in diesem Fall die Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft auf den Gesellschafter übergeht. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch die Komplementär-GmbH zum Vorsteuerabzug zugelassen wird. Seitens des BFG wurde eine Revision an den VwGH zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob das Höchstgericht dieser Auffassung folgt.
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