Die Geltendmachung von Kosten, welche zwar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch für die private Sphäre des Steuerpflichtigen Nutzen bringen, wird üblicherweise von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt. So auch im Falle einer Augenlaseroperation, welche Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst war und deshalb die damit zusammenhängenden Kosten von der (späteren) Polizistin als Werbungskosten geltend gemacht werden wollten. Die mangelnde Privatveranlassung für die Operation wurde auch damit begründet, dass ihr die Fehlsichtigkeit vor dem beruflich motivierten Aufnahmeverfahren nie aufgefallen war und erstmals bei der polizeiärztlichen Untersuchung festgestellt wurde.
Das Bundesfinanzgericht betonte in seiner Entscheidung (GZ RV/5102231/2016 vom 28.4.2017), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, sofern es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Die Augenlaseroperation erfüllt diese Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die „Krankheit“ im Sinne der Fehlsichtigkeit bereits vor Antritt des Berufs behoben wurde und nicht durch den Beruf verursacht wurde. Wenngleich die Augenlaseroperation eine sachlich gerechtfertigte Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst darstellen mag, so kommt die Korrektur der (mit 1,75 Dioptrie nicht nur geringfügigen) Fehlsichtigkeit – vergleichbar dem Tragen einer Brille – vor allem im privaten Bereich zum Tragen.
Immerhin können aber die Kosten i.Z.m. einer Augenlaseroperation als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) erfüllt sind.