Ergänzend zu den Ausführungen in der Klienten-Info Oktober 2005 zu diesem Thema sei folgendes vermerkt:
Laut 2. Lohnsteuer-Wartungserlass vom 14. Dezember 2005 besteht weiterhin Steuerfreiheit, wenn die Reisevergütung gem. § 26 Z 4 EStG auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG ausbezahlt werden.
Umkehrschluss: KM-Gelder über 30.000 KM sind steuerpflichtig, wenn sie an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, die keinem Kollektivvertrag bzw. einem Kollektivvertrag ohne Dienstreisedefinition unterliegen. Gleiches gilt für diese Grenze übersteigende KM-Gelder bei Berufs- und Geschäftsreisen, bei welchen in diesem Fall nur die tatsächlichen Kosten absetzbar sind.
Derzeit prüft der VfGH die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung. Die Auswirkung des Erkenntnisses bleibt abzuwarten.
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