Mit Jahresbeginn (2019) ist es ja zu großen Änderungen in der Lohnverrechnung gekommen (siehe KI 12/18), die vor allem durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gekennzeichnet waren. In diesem Zusammenhang sind auch Säumniszuschläge eingeführt worden, die anfallen sollen, wenn die Beitragsgrundlagen gar nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Erfreulicherweise war mit der Neueinführung auch ein Übergangszeitraum vereinbart worden, währenddessen es zu keinen Säumniszuschlägen kommen sollte – Grund dafür war mitunter der Umstand, dass sich viele Unternehmen noch immer mit der fristgerechten und korrekten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung schwertun. Kürzlich wurde dieser sanktionsfreie Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bis 31. März 2020 verlängert. Allerdings ist zu beachten, dass Verstöße bei der Anmeldung von Dienstnehmern von diesem sanktionsfreien Übergangszeitraum nicht umfasst sind.
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