Bezüglich der neuen Merkmale der laufenden Rechnungsnummerierung wird im Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgendes klargestellt:
Grundsatz
Gemäß § 11 UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit den dort angeführten Merkmalen nur gegenüber leistungsempfangenden Unternehmern. Rechnungen von Ärzten an Patienten müssen daher nicht alle diese Merkmale aufweisen.
Besonderheiten für Rechnungen bei Ärzten
Hier ist zu unterscheiden, ob der Arzt für alle Rechnungen nur einen einzigen Rechnungskreis oder einen gesonderten Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten führt.
- Einheitlicher Rechnungskreis
Umfasst dieser z.B. Rechnungen an Sozialversicherungsträger, Patienten, Veranstaltern von Seminaren, Vorträgen etc., dann müssen alle Rechnungen – auch die an Patienten – laufend nummeriert werden. - Gesonderter Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten
In diesem Fall ist keine laufende Nummerierung erforderlich.
Rechnungsnummerierung in allen übrigen Fällen
Laut RZ 1548 und 1554 UStR 2000 stellt das Fehlen der fortlaufenden Rechnungsnummerierung dann keinen Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, wenn auf andere Art eine geordnete Belegaufbewahrung eine leichte Nachvollziehbarkeit sicherstellt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechungen existiert und diese in geordneter Form abgelegt sind.