:: Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gem. § 11 EStG bei natürlichen Personen
Die seit dem Jahr 2000 bestehende Steuerbegünstigung, die wegen ihrer Kompliziertheit kaum in Anspruch genommen worden ist, steht ab 2004 nur mehr juristischen Personen zu. Die Zinssätze betragen: für 2002 4,9%, für 2001 6,2%, für 2002 5,5%, für 2003 4,9%.
Für natürliche Personen besteht als Ausgleich ab 2004 die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinnes, deren Anwendung in der Praxis nicht minder kompliziert ist. Freiberufler sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.
Steuerliche Auswirkung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung:
– Bei juristischen Personen
Die Zinsen vom Eigenkapitalzuwachs sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern die Körperschaftssteuer in der Höhe von 34 %. Die Zinsen unterliegen als Sondergewinn der 25%igen Kest.
– Bei natürlichen Personen
Auch hier gilt das gleiche wie bei juristischen Personen. Der Steuerspareffekt ist umso höher, je höher die Steuerprogression ist.
:: Steuerfreie Auflösung von Abfertigungsrückstellungen und Wertpapierdeckung
– Die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellungen ist letztmals im Jahre 2003 möglich. (TZ 3351 a ff EStR 2000).
Erfolgt keine Auflösung, reduziert sich das Ausmaß der Rückstellung auf 45% der fiktiven Abfertigungsansprüche. Für über 50jährige Mitarbeiter bleibt das Dotierungsausmaß mit 60% bestehen.
– Die Wertpapierdeckung wird beginnend mit 2003 jährlich um 1/5 abgesenkt, sodass für 2003 ein Deckungserfordernis von nurmehr 40% besteht. Laut RZ 3352 EStR 2000 muss aber für zum 31. Dezember 2003 aufgelöste Abfertigungsrückstellungen die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2003 noch vorhanden sein und zwar in der Höhe von 40% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2002. Wird die Abfertigungsrückstellung per 31. Dezember 2003 aufgelöst, entfällt per 31. Dezember 2004 die Wertpapierdeckung zur Gänze, wobei diese Wertpapiere bereits ab Beginn des Jahres 2004 verkauft werden können.