Mandatsvertrag als wichtiges Kriterium bei (liechtensteinischen) Stiftungen

Besonderes Augenmerk hat die Finanzverwaltung in letzter Zeit auf ausländische Stiftungen und insbesondere auf liechtensteinische Stiftungen gelegt. Bei derartigen Stiftungskonstruktionen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die liechtensteinische Stiftung mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar ist und wem die Einkünfte aus dem Vermögen der Stiftung zuzurechnen sind. Gilt die Stiftung aufgrund der vereinbarten Regelungen als transparente Stiftung, wird so als ob die Stiftung nie bestanden hätte, das gesamte Vermögen der Stiftung weiterhin dem Stifter zugezählt – somit gehen die Steuervorteile der (ausländischen) Stiftung verloren.

Der VwGH hatte sich innerhalb weniger Wochen zweimal mit liechtensteinischen Stiftungen auseinanderzusetzen. In der Entscheidung vom 25.2.2015 (GZ 2011/13/0003) ging es um eine liechtensteinische vermögensverwaltende Stiftung mit Mandatsvertrag. Dieser Mandatsvertrag war so ausgestaltet, dass der Stiftungsrat nur selbständig handeln konnte, solange der Stifter keine Weisungen erteilt hatte. Der VwGH entschied, dass die Zurechnung von passiven Einkünften (insbesondere Kapitalvermögen) grundsätzlich an denjenigen erfolgt, der das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten hat, welche die (Kapital-) Einkünfte generieren. Bei Vorliegen eines Mandatsvertrags kann der Stifter jederzeit auf den Stiftungsrat einwirken und bleibt somit wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Ob diese Weisungen tatsächlich erteilt werden, ist hingegen nach Ansicht des VwGH ohne Bedeutung – es reicht hier lediglich die faktische Möglichkeit der Einflussnahme. Diese Konstruktion wurde vom VwGH somit als transparente Stiftung eingestuft und die Einkünfte wurden weiterhin dem Stifter zugerechnet. Unmaßgeblich ist dabei, ob es sich um einen In- oder Auslandssachverhalt handelt und ob ein „harter“ oder „weicher“ Mandatsvertrag vorliegt.

In der (zweiten) Entscheidung hatte es der VwGH (GZ 2012/13/0033 vom 25.3.2015) ebenfalls mit einer liechtensteinischen Stiftung, diesmal aber ohne Mandatsvertrag, zu tun. Auch hier wurde die Einflussnahme der Stifterin vermutet, jedoch konnte mangels Mandatsvertrag die Einflussnahme der Stifterin von Seiten der Finanzverwaltung nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass die Stifterin bei vielen Stiftungsratsitzungen anwesend war und auf einem „Exemplar der Buchhaltung“ eine Unterschrift geleistet hatte, lässt für sich nämlich noch nicht darauf schließen, dass die Stifterin einem Bankkonto vergleichbare Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf das in der Stiftung veranlagte Vermögen hat. Auch dem Argument, dass die liechtensteinischen Geldwäschebestimmungen die Stifterin als „wirtschaftlichen Berechtigten“ führten, erteilte das Gericht eine Absage. Diese Konstruktion wurde somit als intransparent angesehen – das Vermögen wurde weiterhin der liechtensteinischen Stiftung zugerechnet.

Wesentlich für die Abschirmwirkung der Stiftung ist also, wie die Einflussrechte des Stifters vertraglich ausgestaltet sind. Kann der Stifter gleich einem treuhändig verwalteten Bankkonto jederzeit auf das Stiftungsvermögen zugreifen, wird man von einer transparenten Stiftung ausgehen müssen. Dies wird wohl bei Vorliegen eines Mandatsvertrags regelmäßig der Fall sein. Fehlt ein Mandatsvertrag, so kann – im Gegensatz zur bisherigen Finanzverwaltungsansicht – nicht automatisch ein konkludenter Mandatsvertrag angenommen werden. Die Finanzverwaltung wird die Einflussnahme des Stifters im Detail beweisen müssen, um eine transparente Stiftung unterstellen zu können.

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