:: Arbeitsrecht
Zunächst ist zu unterscheiden, welche Art der Tätigkeit vorliegt:
- Haupt- oder Nebentätigkeit
- Echtes oder Freies Dienstverhältnis
- Werkvertrag
- Leistung durch einen Selbständigen
:: Steuerrecht
- Für die Beurteilung der Einkunftsart ist auf die Rz 762 bis 777 VereinsR zu verweisen. Laut Rz 766 besteht kein Dienstverhältnis, wenn bei einer Nebentätigkeit die monatlichen Einnahmen – unter Außerachtlassung von Fahrt- und Reisekostenersatz – die Vollversicherungsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (2007: € 341,16 und voraussichtlich 2008: € 349,01) nicht überstiegen werden. In diesem Fall handelt es sich um „Sonstige Einkünfte“ gem. § 29 EStG, die laut Z 3 dann steuerfrei sind, wenn sie pro Jahr höchstens € 220,- betragen.
Die steuerfreien Kostenersätze laut Rz 774 sind – wie in der Klienten-Info September 2007 ausgeführt – aber vom UFS Innsbruck als gesetzwidrig qualifiziert worden. Demnach seien ausschließlich die einkommensteuerlichen Grundsätze anzuwenden (Überwinden einer Entfernung von 20 bis 25 Km und eine Reisezeit von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. 5 Stunden im Ausland). Ab 2008 sind die neuen Reisekostenbestimmungen anzuwenden (vgl. Klienten-Info September 2007). Bei sonstigen und selbständigen Einkünften besteht gem. Rz 772 ein steuerfreier Betrag von € 75,-. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind € 75,- für pauschalierte Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzuziehen. Bei Tätigkeiten für mehrere Vereine ist dieser Freibetrag für jede Tätigkeit separat anzuwenden. - Besteht ein Echtes Dienstverhältnis ist Lohnsteuerpflicht gegeben und der Verein unterliegt den Pflichten des Arbeitgebers. Der o.a. Freibetrag von € 75,- steht gem. Rz. 773 in diesem Fall nicht zu. Bei Mannschaftssportarten ist im Regelfall ein Dienstverhältnis gegeben, weil Arbeitsort, -zeit und -mittel sowie Weisungsgebundenheit und persönliche Leistungserbringung vorliegen.
- Ein Werkvertrag oder Freies Dienstverhältnis kann aber bei Einzelsportarten oder Trainern gegeben sein, wobei in beiden Fällen der Empfänger die Einkommensteuer zu entrichten hat. Beim Freien Dienstverhältnis hat aber der Verein die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
- Selbständige (Gewerbetreibende oder Freiberufler) erzielen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit.
:: Sozialversicherung
Pauschale Aufwandsentschädigungen an Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG.
Sozialversicherungpflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienstverhältnisse (echte und freie), wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.