Seit Mitte 2005 wird die EU-Zinsenrichtlinie in Österreich durch das EU-Quellensteuergesetz umgesetzt, dessen Ziel die Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an private Anleger ist. Da Österreich aufgrund des strengen Bankgeheimnisses im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedstaaten am Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen (d.h. Meldungen durch die Bank an das Wohnsitzfinanzamt des Zinsempfängers im Mitgliedstaat) nicht teilnimmt, müssen die österreichischen Banken bei Zinszahlungen an nicht-österreichische EU-Bürger einen Quellensteuerabzug vornehmen. Dieser beträgt bis zum 30.6.2008 15% und wird dann ab Juli 2008 auf 20% angehoben (ab Juli 2011 erhöht sich dieser Abzug sogar auf 35%). Österreichische Anleger mit Konten in Belgien, Luxemburg, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, der Schweiz sowie auf den British Virgin Islands, Guernsey und Jersey müssen sich ebenso damit abfinden, dass ihre Zinserträge ab 1. Juli einer 20%igen statt bisher 15%igen Quellensteuer unterliegen. Der Abzug der Quellensteuer in Österreich kann durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Offenlegungsbescheinigung) unterbleiben, in der sich der Kunde zur Offenlegung seiner Zinseinkünfte und damit zur Besteuerung in Österreich verpflichtet. Für jene, die auf eine derartige Offenlegung verzichten wollen ist aus aktuellem Anlass jedoch darauf hinzuweisen, dass der Quellensteuerabzug den Empfänger der Zinseinkünfte nicht von der Steuerpflicht in Österreich befreit. Die entrichtete EU-Quellensteuer kann allerdings auf die zu erhebende Steuer (zumeist 25%ige Sondersteuer für ausländische Kapitaleinkünfte) angerechnet werden.
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