Neue steuerliche Direktentlastungen für Diplomaten ab 1.1.2004

Umsatzsteuer

:: Wohnungsmiete
Bei Vermietung eines Grundstücks besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer frei zu belassen, ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu verlieren. Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung mittels Formular U 46 dem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Organisationsnummer bzw. Legitimationskartennummer betreffend den Diplomatenstatus) beizulegen sind, sowie die Angabe der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Vermieters. Die Wärmelieferung durch den Vermieter ist auch umsatzsteuerfrei.

:: Lieferung von Kraftfahrzeugen
Umsatzsteuerfrei ist auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen an in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden für den amtlichen Gebrauch, bzw. an Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörde für deren privaten Gebrauch mit einer Behaltefrist von 2 Jahren. Auch hier ist eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlich. Diese Bescheinigung ist zum Nachweis der Steuerfreiheit vom Unternehmer aufzubewahren. Für die Antragstellung ist das Formular U 45 aufgelegt. Die USt-Befreiung gilt auch für Gebrauchtwagen, aber nicht für geleaste KFZ.

Sonstige Steuervergütungen

Neben den o.a. neuen Direktentlastungen können Diplomaten (mit Formular U 43) und ausländische Vertretungsbehörden (mit Formular U 41) für Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe Vergütungsanträge einbringen. Die Vergütungen sind aber jährlich begrenzt; bei der Umsatzsteuer mit € 2.900,-, bei der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe mit je € 180,-. Neu ist eine Pauschalierungsmöglichkeit pro Monat mit € 100,- für Umsatzsteuer und je € 5,- für Elektrizitäts- und Erdgasabgabe. Die steuerliche Direktentlastung für Miete und KFZ steht auch bei der Pauschalierung zu.

Normverbrauchsabgabe

Analog zur Entlastung der Umsatzsteuer ist bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen auch eine Direktentlastung von der NoVA vorgesehen, was auch für geleaste KFZ gilt.

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