Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in ihrer bisherigen Form beruhte weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Eine Reform war also schon längst überfällig und wurde nun am 22. Oktober 2014 durch das GesbR-Reformgesetz im Nationalrat beschlossen. Soviel vorab – an dem Grundgerüst der GesbR hat sich wenig geändert. Die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses soll wie bisher grundsätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrags obliegen. Somit hat auch die „GesbR-Neu“ keine eigene Rechtspersönlichkeit und wie bisher muss zwischen einer im Rechtsverkehr auftretenden Außengesellschaft und einer bloßen Innengesellschaft (Prototyp: stille Gesellschaft) unterschieden werden. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, so gilt nun eine gesetzliche Vermutung, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten. Da keine Rechtspersönlichkeit besteht, kann die GesbR auch kein Vermögen besitzen. Das Vermögen wird also weiterhin den Gesellschaftern persönlich zugeordnet und dies entweder mittels ideellem Miteigentum aller Gesellschafter oder als Alleineigentum eines Gesellschafters. Forderungen der Gesellschaft dienen der gemeinsamen Zweckverfolgung und stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu.
Zu einer wesentlichen Änderung kam es im Zuge der Reform bei der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis der Gesellschaft. An Stelle der bisherigen Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip soll nun bei gewöhnlichen Geschäften jeder Gesellschafter allein vertreten dürfen. Als Kontrolle steht dafür jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Für außergewöhnliche Geschäfte gilt in der neuen Fassung das Einstimmigkeitsprinzip. Blockaden einzelner Gesellschafter können nur durch Zustimmungsklagen bereinigt werden. Hinsichtlich Ausschüttung und Entnahmen wurden weitgehend die bei der OG bestehenden Regelungen übernommen. Im Verhältnis zu Dritten gilt die Vertretung der Gesellschaft so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt wie bisher unbeschränkt und solidarisch. Die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG soll durch die Einführung einer Gesamtrechtsnachfolge nun erleichtert werden. Eine GesbR muss bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als 1.000.000 € Umsatz in einem Geschäftsjahr) in eine OG oder KG umgewandelt werden und ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Herabsetzung dieser Grenze auf 500.000 €, wie dies in der Diskussion im Gesetzwerdungsprozess gefordert war, wurde im Endeffekt doch nicht umgesetzt.
Aus steuerlicher Sicht wird eine GesbR nur anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung tritt. Die Gesellschafter sind dann, wie in einer OG oder KG, als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko eingehen. Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist der nach außen in Erscheinung tretende Gesellschafter in der Regel nur dann Mitunternehmer, wenn er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist.
Die neue Fassung tritt großteils ab 1.1.2015 in Kraft und ist somit jedenfalls für neu gebildete GesbRs anzuwenden. Für Altgesellschaften, die vor dem 1.1.2015 gegründet wurden, treten die neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2016 in Kraft, sofern nicht zuvor ein Gesellschafter erklärt, dass er die alten Regelungen beibehalten möchte.