Neuigkeiten zum umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft

In der Vergangenheit mussten wir schon des Öfteren über die sehr strengen Anforderungen an umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte seitens der österreichischen Finanzverwaltung berichten. Bekanntermaßen handelt es sich bei einem Dreiecksgeschäft um ein Umsatzgeschäft mit drei Beteiligten. Die Ware wird dabei direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Unternehmer (Kunde) transportiert. Die drei involvierten Unternehmer müssen dabei aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten stammen. Außerdem sind umfangreiche Melde- und Rechnungslegungspflichten einzuhalten wie etwa der Hinweis auf der Rechnung (durch den mittleren Unternehmer), dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und die Steuerschuld auf den letzten Unternehmer übergeht. Außerdem muss eine korrekte Meldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung („Dreiecksgeschäft ankreuzen“) vorgenommen werden. Wurden bislang diese Voraussetzungen nicht erfüllt, versagte die österreichische Finanzverwaltung häufig die Anwendung des Dreiecksgeschäfts mit der Konsequenz, dass auf den Erwerb vom ersten Unternehmer 20% Erwerbsteuer (ohne Vorsteuerabzug) anfallen.

Der strengen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung wurde nun vom EuGH (Rs C-580/16, Firma Hans Bühler KG, vom 19.4.2018) eine Absage erteilt. Anlassfall war eine deutsche KG, die auch über eine österreichische UID verfügt und in Dreiecksgeschäfte involviert war. Die Firma kaufte Waren bei einem in Deutschland ansässigen Lieferanten ein und verkaufte sie an Kunden in der Tschechischen Republik. Die Waren wurden direkt vom deutschen Lieferanten an den tschechischen Kunden versendet, wobei die deutsche KG bei diesen Geschäften mit der österreichischen UID auftrat. In den Rechnungen wies die Firma auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hin und erwähnte, dass der Enderwerber (der tschechische Kunde) die Umsatzsteuer schuldet. Im Zuge der Einreichung der Zusammenfassenden Meldung passierten allerdings zwei Fehler – die Zusammenfassende Meldung wurde teilweise zu spät eingereicht und bei allen Meldungen fehlte die Kennzeichnung der Lieferung als „Dreiecksgeschäft„. Selbst wenn zumindest die fehlende Kennzeichnung später korrigiert worden war, versagte das Finanzamt dennoch die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts.

Der EuGH hob in seinem Urteil zwei interessante Aspekte hervor. Das Dreiecksgeschäft ist anwendbar, obwohl die KG als der mittlere Unternehmer in Deutschland, dem Ursprungsland der Waren, ansässig war, aber mit der österreichischen UID aufgetreten ist. Somit ist es nicht schädlich, wenn der mittlere Unternehmer im Ursprungsland registriert oder gar ansässig ist. Entscheidend ist das Auftreten mit der österreichischen UID. Außerdem ist die Meldung des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung lediglich ein formales Kriterium. Ist dieses formale Kriterium nicht erfüllt, so darf dem EuGH folgend grundsätzlich die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts nicht versagt werden. Dies gilt sowohl für eine zu späte Meldung, als auch für eine zuerst nicht korrekt erfolgte (Zusammenfassende) Meldung des Dreiecksgeschäfts. Das EuGH-Urteil ist für den Steuerpflichtigen sehr erfreulich, da zumindest Fehler bei der Meldung von Dreiecksgeschäften in der Zusammenfassenden Meldung – auch nachträglichkorrigiert werden können. Genauigkeit ist allerdings nach wie vor gefordert, da auf der Rechnung auch in Zukunft in jedem Fall auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden muss und eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist.

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