Das bestehende Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden wurde mit 1.1.2009 auf die Gastronomie ausgedehnt. In Gaststätten, Diskotheken, Bars, Beherbergungsbetrieben und auch bei Würstelständen, Dönerbuden, Heurigen, etc. darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Rauchen ist demnach nur noch in vorgesehenen Räumlichkeiten erlaubt, sofern die Voraussetzungen für Ausnahmen erfüllt sind und Rauchen erwünscht ist. Stehen mehrere Räume zur Verfügung, kann ein (Neben)Raum als „Extrazimmer“ für Raucher gewidmet werden – wesentliche Bedingungen sind, dass der Nichtraucherbereich zumindest 50% der Fläche ausmacht und nicht im Hauptraum geraucht wird. Bei Betrieben mit nur einem Raum, der kleiner als 50m2 ist, steht es dem Inhaber prinzipiell frei, Rauchen zu gestatten. Gleiches gilt, wenn die Raumfläche zwischen 50m2 und 80m2 ausmacht und die Schaffung eines Extrazimmers aus baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Für alle Ausnahmen vom Rauchverbot ist notwendig, dass der Kollektivvertrag gesundheitsbezogene Maßnahmen vorsieht und sichergestellt ist, dass die Ausbildung bzw. Beschäftigung von Jugendlichen überwiegend im Nichtraucherbereich erfolgt. Werdende Mütter dürfen nicht im Raucherbereich arbeiten. Verstöße des Betriebsinhabers gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen werden mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 € (im Wiederholungsfall bis zu 10.000 €) geahndet. Uneinsichtigen Rauchern droht neben Lokalverweis bzw. -verbot eine Geldstrafe von bis zu 100 € bzw. bei Wiederholung bis zu 1.000 €. Für Einraumlokale mit mehr als 50m2 gilt das Rauchverbot erst ab 1.7.2010 wenn bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines Extrazimmers unverzüglich nach dem 11.8.08 bzw. allenfalls vor Ende 2008 in die Wege geleitet wurden.
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