Online-Unterricht im Umsatzsteuerrecht

In der Klienten-Info April 2006 wurde über die USt-Befreiung für E-Learning laut USt-Protokoll 2005 berichtet. Hierzu folgende zusätzliche Erläuterungen:

:: Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen

Bieten private Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) Online-Unterricht an, muss der vorgetragene Lehrstoff dem Umfang und dem Lehrziel nach annähernd dem von öffentlichen Schulen entsprechen und darf sich nicht bloß auf einen untergeordneten Teil oder einzelne Gegenstände beschränken, um unter die unechte USt-Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 a zu fallen. Nicht anwendbar ist z.B. diese Befreiung für: Computerkurse, Fernschulen, Fahrschulen, Managementkursen, Maschinschreibkursen etc., da sich der Lehrstoff nur auf einzelne Gegenstände beschränkt. Anwendbar dagegen ist sie z.B. für Maturaschulen, Rechtschreibkursen und Sprachschulen etc. (Weitere Beispiele Rz. 878 UStR 2002)

:: Beschränkung auf Unterrichtstätigkeit

Nicht befreit sind Hilfsgeschäfte wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze, Lieferung von Anlagengegenständen etc.

:: Verlust des Vorsteuerabzuges

§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG unterbindet den Vorsteuerabzug i.V. mit der unechten Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 a UStG. Dadurch wird die Vorsteuer zum Kostenfaktor. Der Unternehmer ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen für die unechte Befreiung – verpflichtet diese anzuwenden. Er erlangt auch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn er die USt in Rechnung stellt, vielmehr schuldet er diese laut Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG und erleidet dadurch die maximale USt-Belastung.
Erzielt der Unternehmer teils USt-pflichtige, teils unecht befreite Erlöse, sind die Vorsteuern entweder – wenn möglich – direkt zuzurechnen oder im Verhältnis der Umsätze aufzuteilen. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer ist in den Preis für die Unterrichtsleistung einzukalkulieren.

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