Pflichtanteil aus Privatstiftung KESt-frei

Es ist nicht neu, dass das Pflichtanteilsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Testierfreiheit des Erblassers steht. Auch die Möglichkeit, Pflichtanteilsansprüche durch Vermögensübertragung an eine Stiftung zu umgehen, wurde durch mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren stark eingeschränkt. Demnach bleiben die in die Stiftung übertragenen Vermögenswerte weiterhinpflichtteilsrelevant“, wenn sich der Stifter bis zum Ableben wesentliche Ein- und Zugriffsrechte vorbehalten hat. Als solche gelten beispielsweise ein Widerrufsrecht bzw. andere Änderungsrechte, durch welche die Vermögensübertragung faktisch wieder rückgängig gemacht werden kann. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, welches ab 1.1.2017 relevant wird, geht der Gesetzgeber nun noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass jeder Vermögenstransfer in eine Stiftung als anrechnungspflichtige Schenkung gilt. Pflichtanteilszahlungen aus Stiftungen werden daher vermutlich künftig häufiger anfallen.

Umso mehr überrascht es, dass die Finanzverwaltung Pflichtanteilszahlungen aus dem Vermögen der Privatstiftung als KESt-pflichtige Zuwendung werten wollte, was zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer „regulären“ (steuerfreien) Erbschaft geführt hätte. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat bereits im Jahr 2014 diese Auffassung verworfen und entschieden, dass der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine KESt-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt. Begründet wird diese Sichtweise damit, dass die Zahlung nicht auf einer stiftungsrechtlichen Grundlage beruht und keine für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche, von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers vorliegt. Gegen diese Entscheidung des BFG hat die Finanzverwaltung außerordentliche Revision beim VwGH beantragt.

Der VwGH (GZ Ra 2014/15/0021 vom 10.2.2016) hat nun erfreulicherweise bestätigt, dass die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches keine KESt-pflichtige Zuwendung ist. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG dennoch auf, da dieses keine Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsansprüche getroffen hat. Sollte durch den im gegenständlichen Fall abgeschlossenen Vergleich mehr als der Pflichtteil abgegolten worden sein, so wäre der übersteigende Betrag sehr wohl als steuerpflichtige Zuwendung zu qualifizieren gewesen.

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