Wie in den Ausgaben KI 08/15 und 03/16 bereits dargestellt, sind österreichische Banken seit 2016 verpflichtet, regelmäßig gewisse Kontodaten (auch rückwirkend) an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu übermitteln womit das Bankgeheimnis für Steuerzwecke de facto aufgehoben wurde. Zum einen haben Banken allgemeine Informationen (wie z.B. Kontonummer, Inhaber, wirtschaftliche Eigentümer, Zeichnungsberechtigte) zu allen in Österreich geführten Einlagekonten und Depots an ein Kontenregister zu melden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass auch bestimmte Transaktionen auf und von Privatkonten an die Finanz offenzulegen sind.
Dabei gibt es folgende meldepflichtige Transaktionen zu unterscheiden. Typischerweise daran anknüpfende Konsequenzen sind nachfolgend dargestellt.
- Relevante Zuflüsse in Höhe von mindestens 50.000 € aus der Schweiz und Liechtenstein auf österreichische private Konten im Zeitraum 2011 bis 2013: Der Bankkunde konnte im Jahr 2016 zwischen einer Meldung der Transaktion oder einer anonymen Einmalzahlung wählen. In der Regel wurde die Vorgehensweise gemeinsam mit der Bank und dem Steuerberater abgestimmt und, sofern als notwendig erachtet, auch eine Selbstanzeige eingebracht.
- Relevante Abflüsse von Privatkonten in Höhe von 50.000 € sowie von bestimmten zusammenhängenden Transaktionen ab 130.000 € sind laufend an das BMF zu melden.
Steuerprüfung aufgrund einer Meldung der österreichischen Bank
Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung der oben genannten Regelungen im Rahmen des sog. „Bankenpakets“ bereits die Absicht, diese Daten später gezielt auszuwerten und als Grundlage für mögliche Prüfungen bei Steuerpflichtigen heranzuziehen. Das BMF hat dem nun Rechnung getragen und kürzlich einen Leitfaden für Finanzämter betreffend der Analyse der oben genannten Meldungen und folglich der Risikoabschätzung, ob eine Prüfung beim Steuerpflichtigen durchgeführt werden soll, erstellt. Demzufolge sollen in diese Risikoeinschätzung derzeit nur Transaktionen ab einer Größenordnung von 300.000 € einbezogen werden.
In einem nächsten Schritt soll von den Finanzbeamten die Prüfungswürdigkeit anhand anderer steuerlich relevanter Daten überprüft werden. So ist dafür etwa die Höhe von gemeldeten Kapitalzuflüssen in Verhältnis zu den in der Vergangenheit versteuerten ausländischen Kapitalerträgen zu setzen. Außerdem werden sonstige Daten wie etwa andere versteuerte Einkünfte, Grundstückstransaktionen, Schenkungen sowie Gewinnausschüttungen berücksichtigt. Dabei wird auf Daten bis ins Jahr 2002 zurückgegriffen. Je höher das Missverhältnis zwischen dem Kapitalzufluss und den Vergleichswerten ist, umso größer ist für die Finanz das Risiko, dass die Quelle der Mittel unzureichend versteuert wurde.
Bei relevanten Kapitalabflüssen von Privatkonten soll ebenfalls ein Vergleich zu versteuerten Einkünften, Erbschaften und Schenkungen, Grundstückstransaktionen und Gewinnausschüttungen angestellt werden, um etwaige Risiken der Steuerhinterziehung zu erkennen bzw. eine Prüfungswürdigkeit des Steuerpflichtigen anzunehmen. Jedoch ist hierbei anzumerken, dass neben den Transaktionen auf den Privatkonten etwaige GmbH-Beteiligungen gleich mitgeprüft werden sollen, um einen möglichen Zusammenhang zwischen dem betrieblichen und dem privaten Bereich untersuchen zu können.
Einsicht in das Kontenregister
Wie oben dargestellt, melden österreichische Banken neben relevanten Kapitalflüssen auch Informationen über alle im Inland geführten Einlagekonten und Depots an das Kontenregister. Die Finanzbeamten sind angewiesen, bei relevanten Kapitalzuflüssen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung zwingend eine Abfrage im Kontenregister zu der jeweils betroffenen Person zu machen, da nach Ansicht des BMF eine gewisse „Verdachtslage“ zu vermuten ist und eine Prüfung daher zweckmäßig ist. Bei Kapitalabflüssen liegt eine Abfrage im Ermessen der Behörde aufgrund ihrer Einschätzung und Bewertung der Sachlage und der Risikofaktoren. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass jeder Steuerpflichtige über FinanzOnline über eine von der Abgabenbehörde durchgeführte Einsicht in das Kontenregister zu informieren ist.
Vorgehensweise für betroffene Steuerpflichtige
Steuerpflichtige, die in die oben genannten Risikogruppen für eine zeitnahe Steuerprüfung fallen, sollten im ersten Schritt ihren Steuerberater kontaktieren und mögliche Handlungsalternativen abstimmen. So kann etwa eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige in Verbindung mit der Nachversteuerung von Einkünften unter Umständen ein Finanzstrafverfahren verhindern.