Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat unlängst (GZ G 606/2015-14, G 644/2015-14, G 649/2015-14 vom 9. März 2016) erkannt, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Entgegen der Meinung der drei Kleinunternehmer, welche den VfGH zur Prüfung der Registrierkassenpflicht angerufen haben, sieht das Gericht auch bei Kleinunternehmern durch die Registrierkassenpflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Erfreulicherweise hat der VfGH klargestellt, dass erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 für die Beurteilung einer möglichen Registrierkassenpflicht relevant sind, da ein Abstellen auf Umsätze des Jahres 2015 eine vom Gesetz nicht gedeckte Rückwirkung darstellen würde (d.h. die Rückwirkung hätte explizit im Gesetz geregelt werden müssen). Folglich kommt es frühestens ab 1. Mai 2016 zur Registrierkassenpflicht, sofern der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die Umsatzgrenzen überschritten wurden. Registrierkassenpflicht liegt grundsätzlich bei jährlichen Umsätzen von mehr als 15.000 € und (davon) jährlichen Barumsätzen von mehr als 7.500 € vor. Da Bankomat- und Kreditkartenzahlungen auch als Barumsätze gelten, können Kleinunternehmer der Registrierkassenpflicht oftmals dadurch entgehen, indem sie ihre Kunden mittels Banküberweisung bezahlen lassen. Dies bringt freilich erhöhten administrativen Aufwand wie z.B. regelmäßiges Überwachen der Kontoeingänge, Erstellen von Mahnungen etc. mit sich.

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