Selbstanzeige als Rückweg in die Steuerehrlichkeit

Nach der „Liechtenstein-CD“ ist nun offenbar auch die „Schweiz-CD“ im Anmarsch. Diese soll gestohlene Schweizer Bankdaten enthalten und wurde von den deutschen Behörden bereits erworben. Auch österreichische „Steuerflüchtlinge“ können in Bedrängnis kommen, da das heimische Finanzministerium angekündigt hat, im Amtshilfeweg zugängliche Daten verwerten zu wollen. Da Unklarheit über den Inhalt der Daten herrscht sowie auch über den Zeitpunkt, ab dem die österreichischen Behörden auf diese Daten zugreifen können, sollte rasch die Möglichkeit einer Selbstanzeige überdacht werden. Doch auch für andere kleinere oder größere Steuersünden kann eine Selbstanzeige als letzter Rückweg in die Steuerehrlichkeit dienen. Eine Selbstanzeige kann allerdings nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn sie vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörden bzw. der Gerichte, bei den zuständigen Behörden eingelangt ist. Demnach ist es für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige zu spät, wenn eine Steuerprüfung oder ein Finanzstrafverfahren begonnen hat oder auch dann, wenn die Finanzbehörden genaue Kenntnisse über die Tat haben und diese dem Betroffenen mitteilen. Erfolgt eine Selbstanzeige zu spät, so wird sie allerdings immerhin als Milderungsgrund in einem Strafverfahren angesehen. Eine Selbstanzeige erfolgt beispielsweise rechtzeitig, wenn sie vor Beginn der Betriebsprüfung abgewickelt wird, etwa bevor die Unterlagen an die Betriebsprüfer übergeben werden.

Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind umfangreich und genauestens einzuhalten. Es müssen entsprechend § 29 Finanzstrafgesetz folgende Punkte kumulativ erfüllt sein:

  • Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände, die mit dem Steuerausfall verbunden waren.
  • Rechtzeitigkeit der Anzeige.
  • Einbringung der Selbstanzeige bei der zuständigen Abgabenbehörde.
  • Benennung des Täters bzw. der Täter.
  • Rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe (ein etwaiger Zahlungsaufschub beträgt maximal 2 Jahre).

Hierbei ist die Anforderung der Täterbenennung nicht zu unterschätzen. Insbesondere bei einer Selbstanzeige für eine Gesellschaft sind alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer namentlich zu nennen, wodurch – wie schon bei einer Selbstanzeige an sich – ein massiver zeitlicher Aufwand entstehen kann. Die Benennung des Täters kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn de facto nur eine bestimmte Person in Frage kommt, etwa bei einem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft.

Eine (vorsorgliche) Selbstanzeige schützt vor vielen unangenehmen Konsequenzen und kann beispielsweise dann ratsam sein, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob tatsächlich eine Steuerpflicht in Österreich bestanden hat. Oftmals ist der Sachverhalt natürlich eindeutiger, so z.B. bei Schwarzgeldkonten im Ausland, in deren Zusammenhang Kapitalerträge aus Dividenden oder Zinsen zu versteuern gewesen wären. Hinsichtlich der Konsequenzen ist zwischen der (materiell) steuerlichen Ebene und jener des Finanzstrafrechts zu unterscheiden. Die finanzstrafrechtliche Verfolgung kann zu Hausdurchsuchungen, hohen Geldstrafen und sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen führen – zu bedenken ist auch, dass bei einem hinterzogenen Betrag von über 75.000 € keine (finanzstrafrechtliche) Verjährung eintritt und folglich auch frühere Zeiträume von der Finanz untersucht werden können, wodurch sich eine höhere Strafe ergeben kann. Hingegen müssen bei einer erfolgreichen Selbstanzeige „nur“ die hinterzogenen Steuern für die noch nicht verjährten Zeiträume entrichtet werden – eine Strafe tritt nicht ein. Die Höhe der Steuernachzahlung kann unter Umständen in einem Rechtsmittelverfahren vermindert werden.

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