Gemäß § 102 Abs. 2 EStG sind bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger (das sind Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sonderausgaben sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Wie ausgeprägt der Inlandsbezug zu sein hat, ist im Gesetz jedoch nicht genau geregelt. Mit eben dieser Frage des Inlandsbezugs bei einem in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Deutschen hatte sich der UFS jüngst zu befassen (GZ RV/0250-K/09 vom 11.10.2011). Der Steuerpflichtige, der als Beteiligter an einer Personengesellschaft in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, machte in der Einkommensteuererklärung u.a. auch Versicherungsbeiträge und Kirchenbeiträge geltend, die an deutsche Versicherungsunternehmen bzw. an die römisch-katholische Kirche in Deutschland geleistet wurden. Aufgrund von Höchstgrenzen in Deutschland konnte der Steuerpflichtige diese Ausgaben nur zum Teil steuerlich in Deutschland geltend machen.
In seiner Entscheidung verneinte der UFS den Inlandsbezug der Versicherungsbeiträge, da im Veranlagungsverfahren keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass die Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatten oder ihnen zumindest in Österreich die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt worden war. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach der Verwaltungspraxis die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb im Inland nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist jedoch aufgrund der „erhöhten Mitwirkungspflicht“ der Steuerpflichtige angehalten, entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen vorzulegen.
Auch die an die römisch-katholische Kirche in Deutschland geleisteten Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 können in Österreich steuerlich nicht geltend gemacht werden. Kirchenbeiträge für diese Zeiträume waren (auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen) nur dann absetzbar, wenn es sich um Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften handelt. Bei der römisch-katholischen Kirche in Deutschland lag der damals geforderte Inlandsbezug allerdings nicht vor. Im Ergebnis musste sich der beschränkt Steuerpflichtige daher mit dem Sonderausgabenpauschalbetrag von 60 € zufrieden geben.