Steuerfreie Reisekostenersätze in Euro-Beträgen

Inland

Tagesgeld
– für 24 StundenEUR 26,40
– länger als 3 Stunden, für jede angefangene Stunde 1/12 (maximal EUR 26,40)EUR 2,20
– Kürzung für ein Arbeitsessen, auch wenn das Tagesgeld weniger als EUR 26,40 ist, jeEUR 13,20
 
Nächtigungsgeld
– ohne Nachweis inkl. FrühstückEUR 15,00
– nach Belegabrechnung – voller Kostenersatz ohne Haushaltsersparnis
 
Kilometergeld
Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung besteht für das als Kostenersatz vom Arbeitgeber verrechnete Kilometergeld eine Aufrundungsmöglichkeit auf volle Cent wie folgt:
 Werbungskosten
Betriebsausgaben

Kostenersatz
an Dienstnehmer

PKW und KombiEUR 0,356EUR 0,36
Motorrad bis 250 cm3EUR 0,113EUR 0,11
Motorrad über 250 cm3EUR 0,201EUR 0,20
Fahrrad bis 5 kmEUR 0,233EUR 0,23
Fahrrad ab 5 kmEUR 0,465EUR 0,47

Ausland

Für Tages- und Nächtigungsgelder gilt der Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (BGBl. II Nr. 434/2001).
Beispiele:

 TagNacht
DeutschlandEUR 35,3EUR 27,9
–GrenzorteEUR 30,7EUR 18,1
FrankreichEUR 32,7EUR 24,0
ItalienEUR 35,8EUR 27,9
–Rom und MailandEUR 40,6EUR 36,4
–GrenzorteEUR 30,7EUR 18,1
SchweizEUR 36,8EUR 32,7
–GrenzorteEUR 30,7EUR 18,1

Beträgt die Reisedauer unter fünf Stunden steht kein Tagesgeld zu. Bei über fünf bis acht Stunden beträgt das Tagesgeld 1/3, über acht bis zwölf Stunden 2/3 des Tagesgeldes, über zwölf Stunden das volle Tagesgeld. Bei einem Arbeitsessen pro Tag ist das Tagesgeld um 2/3 zu kürzen.

Kuriose VwGH-Entscheidung zum Tagesgeld:
In der E. 30.10.2001, 95/14/0013 vertreten die Richter zu § 16 Abs. 1 Zi. 9 EStG die Rechtsansicht, dass Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesgeld) nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Erstreckt sich eine Reise nur auf einen Tag ohne Nächtigung, könne der Verpflegungsmehraufwand durch Mitnahme eines Jausenpaketes abgefangen werden, sinnieren die obersten Richter.
Diese Auslegung steht aber im Gegensatz zu der Aliquotierungsregel in der Rz 311 und 723 LStR, wonach bei einer Reise ab drei Stunden je Inlands-Reisestunde 1/12 des Taggeldanspruches zustehen. Weiters sei auf die Aliquotierungsregel bei Auslandsreisen in Rz 312 und 725 LStR verwiesen.

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