Steuerliche Aspekte der doppelten Haushaltsführung

Wird die Erwerbstätigkeit in großer Entfernung vom Stammwohnsitz (Familienwohnsitz) ausgeübt und am Ort der Beschäftigung deshalb ein weiterer Wohnsitz begründet, so sind regelmäßig auch bei nur vorübergehender Beibehaltung beider Wohnsitze hohe Kosten i.Z.m. Heimfahrten und der Unterbringung verbunden. Entgegen der grundsätzlichen steuerlichen Unbeachtlichkeit von für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträgen und Ausgaben ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Grundvoraussetzung ist, dass weder eine tägliche Heimfahrt zwischen Arbeitsstätte und (Stamm)Wohnsitz noch eine Verlegung des Wohnsitzes hin zum Ort der Beschäftigung zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich sowohl für rein innerösterreichische Fälle als auch für jene Konstellationen, in denen bei inländischem Beschäftigungsort ein ausländischer Stammwohnsitz vorliegt bzw. bei einem Ort der Beschäftigung im Ausland der inländische Stammwohnsitz beibehalten wird.

Die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung ist stark von der VwGH-Rechtsprechung sowie von der Meinung der Finanzverwaltung geprägt – wenngleich bei der steuerlichen Anerkennung dem Einzelfall Bedeutung beigemessen wird, so sind doch gewisse Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz gilt als unzumutbar, wenn dieser mehr als 120 km vom Beschäftigungsort entfernt ist. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen. Die daraus logisch folgende Verlegung des bisherigen Wohnsitzes ist jedoch ebenso unzumutbar, wenn eine ständig wechselnde Arbeitsstätte (z.B. in der Baubranche oder in einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen) vorliegt oder mit großer Wahrscheinlichkeit von einer auf vier bis fünf Jahre befristeten auswärtigen Tätigkeit auszugehen ist. Weitere Gründe gegen eine Verlegung sind z.B. die (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen oder wenn am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Der für die steuerliche Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung bedeutsame Begriff des Familienwohnsitzes legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche (auch gleichgeschlechtliche) Partnerschaft Voraussetzung ist – tatsächlich reicht es aus, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen geführt werden kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen für Steuerpflichtige in einer Partnerschaft allerdings besser, da die Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung führen kann. Der für die Unzumutbarkeit geforderte Beitrag des Partners zum gemeinsamen Einkommen muss entweder zumindest € 2.200 pro Jahr betragen oder mehr als 10% des Einkommens des vom Familienwohnsitz entfernt beschäftigten Partners ausmachen. Besonders bei Erzielung eines wesentlichen Einkommens durch den Partner ist es denkbar, dass die doppelte Haushaltsführung steuerlich dauerhaft anerkannt wird. Andere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung, wie z.B. die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen oder betreuungsbedürftige Kinder, sind jedes Jahr neu zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anerkennung nicht erfüllt, so wird die Verlegung des Wohnsitzes erwartet und bloß eine vorübergehende Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung gewährt. Die Finanzverwaltung geht hier grundsätzlich bei aufrechter Partnerschaft von einem zweijährigen Zeitraum aus und nimmt bei alleinstehenden Steuerpflichtigen einen Zeitraum von 6 Monaten an.

Bis zur tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes bzw. u.U. dauerhaft können die Fahrtkosten (für Heimfahrten) zwischen Stammwohnsitz und Wohnsitz am Ort der Beschäftigung sowie Kosten für den dortigen Haushalt geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale (€ 2.931 jährlich bzw. € 244,25 pro angefangenem Monat) begrenzt, wodurch eine Benachteiligung jener Steuerpflichtigen eintritt, welche aufgrund der längeren Wegstrecke höhere Kosten tragen müssen. Als Fahrtkosten gelten jene für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel, bei Benutzung des eigenen PKW kann Kilometergeld angesetzt werden. Zu beachten ist, dass die steuerliche Anerkennung nicht nur durch die Höhe der Kosten insgesamt sondern auch durch die Häufigkeit der Heimfahrten begrenzt ist. Die Finanzverwaltung geht hierbei von wöchentlichen Heimfahrten zu dem Partner aus (Besuchsreisen des Partners werden allenfalls ebenso anerkannt). Restriktiver gestaltet sich die Situation bei alleinstehenden Steuerpflichtigen. Ihnen wird grundsätzlich eine monatliche Fahrt zwischen den Wohnsitzen gestattet – Fahrtkosten zum Besuch der Eltern werden unabhängig von der familiären Situation des Steuerpflichtigen nicht anerkannt.

Hinsichtlich des Haushalts am Ort der Beschäftigung werden Kosten i.Z.m. einer zweckentsprechenden Wohnung (Miete bzw. AfA, Betriebskosten, Vermittlungsprovisionen, Vertragsgebühren etc.) und Einrichtung anerkannt. Da die Grenzziehung im Einzelnen schwierig ist (TV und Stereoanlage gelten z.B. nicht als notwendig), geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (maximal € 2.200 monatlich) nicht überschritten werden dürfen. Die steuerliche Geltendmachung i.Z.m. der Unterbringung entfällt zur Gänze, wenn die Kosten beider Haushalte nicht tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen werden – dies ist z.B. bei kostenloser Unterbringung am Ort der Beschäftigung denkbar oder wenn die Familie am Familienwohnsitz bei den Schwiegereltern lebt.

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