Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes – aktualisiert

Im folgenden ist die diesbezügliche Information des BMF kurz zusammengefasst:

:: Geld- oder Sachspenden, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG)

:: Spenden von Privaten sind weiterhin steuerlich leider nicht absetzbar.

:: Für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12 % vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20 % bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. § 10 c EStG)

:: An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10 c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbarem Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5 % der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10 % der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen.

:: Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Anmerkung: Subventionen und Spenden reduzieren die Anschaffungs- und Herstellungskosten von denen die Abschreibungen zu berechnen sind.

:: Außergewöhnliche Belastung
Die Kosten der Beseitigung katastrophenbedingter Vermögensschäden können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden. Eigene Arbeitsleistungen sind aber nicht zu berücksichtigen.

– Kostenarten
Beseitigung der Katastrophenfolgen
Sämtliche Kosten sind im bezahlten Ausmaß voll absetzbar. Darunter fallen insbesondere die Reinigung, Trockenlegung etc. gleichgültig, ob es die Erstwohnung, eine Zweitwohnung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft.
Reparaturkosten
Nur die Kosten für Reparaturen von Gegenständen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimmbad).
Ersatzbeschaffung
Nur soweit die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sportgeräte).

– Kostenausmaß
Während die Kosten der Beseitigung von Schäden (Sanierung) sowie die Reparatur lebensnotwendiger Gegenstände voll absetzbar sind, gibt es bestimmte Obergrenzen für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen und zwar: Für die Anschaffung bzw. Herstellung lebensnotwendiger Gegenstände gilt der „Neupreis“. Für PKW ist der „Anschaffungs – Zeitwert“ mit € 34.000,– begrenzt. Ersatzbeschaffungskosten können allerdings nur für den Hauptwohnsitz abgesetzt werden. In voller Höhe absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für notwendigen Hausrat. Handgeknüpfte Teppiche allerdings nur bis maximal € 730,– pro m2, Antiquitäten bis maximal € 7.300,– und Bekleidung bis maximal € 2.000,–pro im Haushalt lebender Person.
Von der Schadenssumme sind abzuziehen: Die Versicherungsleistungen, die steuerfreien Subventionen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatzbeschafften Gegenstände. Können die Aufwendungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden, stellen die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen außergewöhnliche Belastung dar.

– Form der Geltendmachung
Dem Finanzamt sind die kommissionelle Niederschrift über die Schadenserhebung sowie die Rechnungen vorzulegen.

:: Fristverlängerung: Anträge und Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§ 45 Abs. 5 EStG)

:: Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: Die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen.

:: Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§ 3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz)

:: Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiters müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren entrichtet werden. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht.

:: Steuerliche Qualifikation beim Spendenempfänger
Unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmens handelt liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Geld oder Sachzuwendungen an katastrophengeschädigte Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sind von allen Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) befreit.

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