Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer und fällt in Österreich an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Kunden geliefert wird oder erstmalig zum Verkehr zugelassen wird. Im Jahr 2021 kommt es für Autofahrer überwiegend zu Verteuerungen. Anbei die Änderungen im Überblick:
Änderungen ab 1.1.2021
- Ab 1.1.2021 wurde die Berechnungsformel für die NoVA neugestaltet, wodurch es bei rund 50% der neu in Österreich zugelassenen Fahrzeugen zu Preiserhöhungen kommen wird. Bereits vor längerer Zeit wurde die Berechnungsmethode der NoVA geändert und das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst (siehe auch KI 04/19). Nun kommt es zu einer Änderung der bisher angewandten Berechnungsformel. Künftig soll die Berechnungsformel für die NoVA wie folgt lauten:
(CO2 -Emissionswert in g/km – 112g/km) : 5
Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise wird also nun vom CO2-Emissionswert nicht mehr der Wert 115, sondern nur mehr 112 abgezogen. Wie bisher wird vorerst bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km der Betrag je Gramm über dieser Höchstgrenze mit 40 Euro bestraft (sogenannter Malusbetrag). Der einmalige Abzug von 350 € gilt auch weiterhin. - Motorbezogene Versicherungssteuer: Bereits seit 1. Oktober 2020 kam bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer eine neue Methode zur Anwendung. Ab 1.1.2021 gilt eine weitere Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. Statt der bisherigen Formel (kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer, wird die Kfz-Steuer (motorbezogene Versicherungssteuer) ab 1. Jänner 2021 folgendermaßen berechnet:
(kW – 64) * 0,72 + (CO2 – 112) * 0,72 = monatliche Steuer
Sowohl beim Abzug für die Leistung als auch dem CO2-Ausstoß kommen damit künftig verringerte Werte zum Tragen. Das bedeutet, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für Neufahrzeuge ab 2021 höher ausfallen wird als bisher.
Änderungen ab 1.7.2021
- Die bereits bis 2024 vorgesehenen jährlichen Verschärfungen für PKW beinhalten ein weiteres Absenken des CO2-Abzugsbetrags und Malus-Grenzwertes sowie eine Erhöhung des Malusbetrags und des Höchststeuersatzes. Der Malus-Grenzwert wird ab 1.7.2021 auf 200 g/km gesenkt und verringert sich daraufhin laufend bis zum 1.1.2025. Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten über 200 g/km werden ab 1.7.2021 je Gramm zusätzlich 50 € statt wie bisher 40 € als Malusbetrag fällig.
- Für PKW wird der Höchststeuersatz ab 1.7.2021 von 32% auf 50% angehoben. Hiervon werden nur sehr hochpreisige Sport- oder Geländewägen betroffen sein.
- Ab 1.7.2021 unterliegen nun auch Klein-LKW der NoVA. Hierzu zählen Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen. Prominente Vertreter dieser Klasse sind z.B. der Fiat Ducato 2,3, Ford Transit Kastenwagen und der VW Crafter. Bei der Berechnung des Steuersatzes kommt folgende Formel zur Anwendung:
(CO2-Emissionswert in g/km – 165 g/km) : 5 = Steuersatz in Prozent
Der Malus-Grenzwert wird per 1.7.2021 mit 253 g/km für Klein-LKW festgesetzt, der CO2-Ausstoß über dieser Grenze wird mit einem Malusbetrag von 50 € bestraft. Der Abzugsbetrag von 350 € gilt für Klein-LKW wie für PKW. - Ab 1.7.2021 kommt für Motorräder ein Höchststeuersatz von 30% statt bisher 20% zur Anwendung.
- Für Menschen mit Behinderung kommt es mit Jahresmitte zu einer positiven Neuerung hinsichtlich der NoVA: ab 1.7.2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe auch beim Fahrzeug-Leasing (statt wie bisher nur beim Fahrzeug-Kauf) möglich.
- Generell gilt, dass sämtliche emissionsfreie Kfz von der NoVa befreit sind, weshalb es zur Neuformulierung der bisherigen Befreiung für elektrisch angetriebene Kfz gekommen ist. Dies gilt beispielsweise für rein elektrisch oder durch eine Brennstoffzelle mit Wasserstoff angetriebene Kfz. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind der in den Fahrzeugpapieren eingetragene CO2-Ausstoß und die Antriebsart.
Die neuen Regelungen ab dem 1.7.2021 gelten für alle Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag ab dem 1. Juni 2021 (unwiderruflich) abgeschlossen wird. Sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wird und die Lieferung des Fahrzeuges bis zum 31. Oktober 2021 nicht zu Stande kommt, kommen auch die neuen Regelungen zur Anwendung.
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