Steuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Zur Vermeidung der prohibitiven Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, denen Lohnsteuer oder Abzugsteuer vom Bruttobetrag abgezogen wird, besteht für Lohnempfänger ab 2005 die Möglichkeit mittels Formular E 7a einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht – innerhalb von 5 Jahren – zu stellen. In diesem Fall können Sonderausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden.
Da aber bei dieser Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzugerechnet wird, kann es trotz Sonderausgaben und Werbungskosten zu einer Steuernachforderung kommen. Laut Info des BMF vom 20. Jänner 2006 kann in diesem Fall innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Berufung dieser Antrag wieder zurückgezogen werden. Da bei beschränkt Steuerpflichtigen, die ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, gibt es auch keine Pflichtveranlagung, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohneinkünfte bezogen worden sind. Dies gilt laut der o.a. Info des BMF auch dann, wenn automatisiert zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wird. Auch in diesem Fall erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag. Der Steuerpflichtige, der diese Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhält, aber nicht informiert ist, dass er nicht verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten, wird schwer verunsichert sein und nicht wissen, was er nun tun soll. Von bürgerfreundlicher Verwaltung kann da keine Rede sein.
Diese BMF-Info steht im übrigen mit § 42 Abs. 2 EStG in Widerspruch, wo bestimmt ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz normiert aber, dass bei dieser Veranlagung die mit 20% lohnbesteuerten Einkünfte außer Ansatz bleiben, sofern nicht eine Veranlagung beantragt wird. Das BMF schließt offensichtlich daraus, dass der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dann nicht Folge zu leisten ist, wenn ausschließlich mit 20% lohnbesteuerte Einkünfte vorliegen. Für das Finanzamt bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung, für den Steuerpflichtigen aber eine erhebliche Verunsicherung.

Bei beschränkter Steuerpflicht bestehen noch zwei weitere Tatbestände für eine Steuerveranlagung und zwar:

  • Pflichtveranlagung für jene Einkünfte, die mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG mittels Formular E 7)
  • Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, die aber nur Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Ländern offen steht, wenn die Haupteinkünfte (90%) in Österreich bezogen werden, oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte 2005 nicht über € 10.000,- betragen. Der Antrag ist formlos einzubringen und für die Auslandseinkünfte eine Bescheinigung (Formular E 9) beizubringen. Mit dieser Veranlagung stehen dem Steuerpflichtigen alle Begünstigungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (z.B. Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastung, Bausparen etc.).

Zusammenfassung

Für beschränkt Steuerpflichtige gibt es gem. § 102 EStG folgende Fälle einer Steuerveranlagung:

:: Pflichtveranlagung

Erklärungspflicht bei bestimmten inländischen Einkünften gem. § 42 Abs. 2 i.V. mit § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2 EStG, wenn diese € 2.000,- p.a. übersteigen (z.B. wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erfolgte, bei betrieblichen Einkünften oder als stiller Gesellschafter etc.).

:: Antragsveranlagung

  • Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (E7a)
  • Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (E7 RZ 762, i.V.m. E9), nur für EU- und EWR- Bürger.
  • Bei abzugspflichtigen Einkünften gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG (E7)

Zum Abschluss sei noch auf die DBA-Entlastungsverordnung hingewiesen, welche bereits in der Klienten-Info November 2005 ausführlich dargestellt worden ist. In den dort angeführten Fällen kann nämlich der Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bereits an der Quelle (Österreich) unterbleiben.

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