Strenge Anforderungen an außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

An die steuerliche Absetzbarkeit von mit der privaten Lebensführung verbundenen Kosten sind typischerweise strenge Anforderungen geknüpft. So müssen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit erfüllt sein und überdies sichergestellt sein, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Außerdem dürfen diese Kosten nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ 2013/13/0063 vom 30.3.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem aufgrund von Querschnittslähmung in Folge eines Unfalls die Mehrkosten für eine behindertengerechte Wohnung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten.

Eine in einer Kanzlei angestellte Steuerberaterin war nach einem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen und musste ihre alte Wohnung (Mansardenwohnung ohne Lift) aufgeben, da in dieser aufgrund von Denkmalschutz keine Umbaumaßnahmen vorgenommen werden konnten, um die Wohnung bautechnisch rollstuhlgerecht zu adaptieren. Stattdessen wurde eine behindertengerechte Wohnung angemietet, von der aus die Steuerberaterin auch mit dem Rollstuhl ihren Arbeitsplatz in der Kanzlei erreichen konnte. Die mit der neuen Wohnung verbundenen höheren Mietkosten wollte sie als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Die Differenz aus den höheren Mietkosten kann dem VwGH folgend nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Davon sind neben Gegenständen für den höchstpersönlichen Bedarf wie z.B. Brille oder Prothese auch Wohnkosten umfasst. Abgesehen von den Kosten für doppelte Haushaltsführung – vorausgesetzt wird hier, dass weder die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort noch die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist – gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn z.B. eine Wohnung am Arbeitsort angeschafft wird, um die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Ebenso verneinte der VwGH die Anerkennung der Mietzinsdifferenz als außergewöhnliche Belastung, da Wohnungskosten das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen, weil sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Die Anmietung einer rollstuhlgerechten Wohnung kann auch nicht mit jener Situation verglichen werden, in der die Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden konnten. Es fehlt nämlich am unmittelbaren Zusammenhang der Mehraufwendungen mit dem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf, wie es in einem Pflegeheim typischerweise der Fall ist. Die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung ist, selbst wenn sie auf einen tragischen Schicksalsschlag zurückzuführen ist und sogar vom Bundessozialamt die Nichtzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung bestätigt wurde, nicht ausreichend für eine außergewöhnliche Belastung.

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