Bekanntlich sind die Kosten für ein in der privat genutzten Wohnung gelegenes Arbeitszimmer nur unter sehr restriktiven Bedingungen (u.a. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit) abzugsfähig. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitszimmer in einer dafür extra angeschafften Wohnung vorliegt. In diesem Fall ist das strenge Kriterium des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dass selbst in diesen Fällen die berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des UFS (20.7.2011, GZ RV/0438-G/08). Eine angestellte Assistenzprofessorin, die neben dieser unselbständigen Tätigkeit auch Einkünfte als selbständige Gutachterin, Vortragende und Schriftstellerin erzielte, hatte die Kosten für das ihrer privaten Wohnung gegenüberliegende Arbeitszimmer (eigene Wohnung) zunächst als Werbungskosten im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit geltend gemacht. Der UFS sah selbst bei einem außerhalb des Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmer die berufliche Notwendigkeit als erforderliches Kriterium an, da eine Wohnung auch immer eine private Nutzungsmöglichkeit nahe legt. Da der Assistenzprofessorin für ihre nichtselbständige Tätigkeit ein Büro an der Universität zur Verfügung stand, war nach Ansicht des UFS die berufliche Notwendigkeit nicht gegeben. In Hinblick auf die zusätzliche selbständige Tätigkeit hat der UFS schließlich aber den Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit darf nicht als absolutes Erfordernis gesehen werden, sondern ist bereits dann erfüllt wenn die getätigten Ausgaben für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind.
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