Ganz aktuell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens die in § 3 Abs 1 Z 16a EStG geregelte Steuerfreiheit von bestimmten Trinkgeldern bestätigt. Das Gesetzprüfungsverfahren wurde vom VfGH aus Anlass einer Beschwerde eines Croupiers eingeleitet. Für Croupiers gilt die Steuerfreiheit nicht, da diesen die eigenständige Annahme von Trinkgeld verboten ist und somit eine Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG nicht erfüllt ist. Darin wurde ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen. Der VfGH kam jedoch zum Ergebnis, dass Trinkgelder, die (wie bei Croupiers) unter Einschaltung des Arbeitgebers verteilt werden, stärker den Charakter eines Lohnbestandteils aufweisen, und daher zulässigerweise vom Gesetzgeber der Steuerpflicht unterworfen werden können.
Im übrigen bleiben daher Trinkgelder weiterhin unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Ortsüblichkeit,
- Gewährung an einen Arbeitnehmer (nicht an den Unternehmer!) anlässlich der Arbeitsleistung,
- Freiwilligkeit (dh kein Rechtsanspruch),
- kein Verbot der Annahme aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen.
Obwohl eine Befreiung von der Lohnsteuer besteht ist zu beachten, dass Sozialversicherungsbeiträge sehr wohl zu entrichten sind. Hier werden von den Gebietskrankenkassen für die einzelnen Berufsgruppen (insbesondere Frisör, Hotel- und Gastgewerbe, Taxifahrer, Kosmetiker, Masseure) entsprechende Pauschalbeträge verlautbart.