Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom 23.11.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu Hobbyautorennen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten einlud. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, auf Fahrzeugen, Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw. das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Konkret wurde ein Rennstandinformationssystem zur Verfügung gestellt, welches den Rennteilnehmern und den Zuschauern ermöglichte, telefonisch mithilfe eines Spracherkennungssystems die Rennposition der Teams bzw. Fahrer abzufragen.
Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen seit jeher sehr streng. Es soll nämlich vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen herbeiführen können, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während dies bei anderen Steuerpflichtigen (z.B. Angestellte) aufgrund der fehlenden Verbindung zwischen beruflich und privat nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass jedoch Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt. Gerade solche erlebnisorientierten Veranstaltungen wie Hobbyautorennen haben sich als wirksame Methoden herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen marketingtechnisch effektiv zu erreichen. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor, da es das von ihm angebotene Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen konnte.
Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsausgabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt als auch tatsächlich eine Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem festlichen Rahmenprogramm verbunden ist und auch nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der (Werbe)Veranstaltung teilnehmen konnte.