Wenn die Finanz durch Liechtenstein durchschaut

Die liechtensteinische (Familien)Stiftung ist in letzter Zeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Auftauchen brisanten Datenmaterials in die Schlagzeilen und in das Augenmerk verschiedener europäischer Finanzbehörden geraten. Die grundsätzliche Bedeutung der liechtensteinischen Stiftung für Österreich ist nicht zu unterschätzen, da ca. zwischen 3.000 und 6.000 insoweit Österreichbezug haben, als Stifter oder Begünstigter Österreicher sind bzw. in Österreich belegenes Vermögen involviert ist.

In Österreich können Stiftungen bei der Zuführung von Vermögen in die Stiftung (Eingangsbesteuerung), im Rahmen der laufenden Einkünfteerzielung sowie bei der Zuwendung von Vermögen an die Begünstigten (Ausgangsbesteuerung) besteuert werden. Ob diese Grundsätze auf die liechtensteinische Familienstiftung anzuwenden sind, hängt zum Einen davon ab, ob die Existenz der Stiftung und damit zusammenhängende Vermögenstransaktionen dem heimischen Fiskus überhaupt bekannt sind und zum Anderen davon, wie dieses liechtensteinische eigentümerlose Vermögen einzuordnen ist.

Die Finanzerwaltung hat in einer Information Ende April 2008 erklärt, dass bei vermögensverwaltenden Stiftungen in Liechtenstein die Vermutung besteht, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter erfolgt. Diese sogenannte transparente Stiftung ist anzunehmen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein starker tatsächlicher Einfluss des Stifters gelebt wird – den Geschäftsbetrieb der Stiftung betreffend zeigt sich dies beispielsweise, sofern ein ungehinderter Zugriff des Stifters auf das Vermögen und die Einkünfte möglich ist. Hinweise auf Transparenz bzw. Intransparenz finden sich auch in dem zwischen Stifter und Stiftungsrat bestehenden Mandatsvertrag. „Harte“ Mandatsverträge lassen keinen Spielraum für selbständiges Handeln des Stiftungsrates offen und führen demnach zu Transparenz. „Weiche“ Mandatsverträge rechnen hingegen das Vermögen und die Einkünfte der Stiftung zu, wenn der Stiftungsrat zum selbständigen Handeln befugt ist – beispielsweise wenn durch das Handeln des Stiftungsrats die Interessen des Stifters gewahrt werden, Instruktionen des Stifters aber nicht zeitgerecht eingeholt werden könnten.

Ausgehend von den drei möglichen steuerlichen Anknüpfungspunkten Österreichs (Eingangs-, Ausgangsbesteuerung, laufende Besteuerung) sind Vermögenstransfers an die Stiftung bzw. aus der Stiftung heraus steuerlich regelmäßig unbeachtlich. Da der Stifter oftmals gleichzeitig der Begünstigte ist, kann eine Zuwendung von dem Stifter an die Stiftung bzw. umgekehrt keine Besteuerung auslösen, da das gleiche Steuersubjekt gegeben ist. Es liegt entweder eine unbeachtliche Schenkung an sich selbst oder eine schenkungssteuerlich irrelevante verdeckte Treuhandschaft vor. Durch den mit der Transparenz verbundenen Durchgriff auf den Stifter erlangt Österreich allerdings das Besteuerungsrecht am Steuersubstrat der Stiftung, wodurch die laufenden Einkünfte (großteils Kapitalerträge) bei dem Stifter der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann Schwierigkeiten bereiten, da liechtensteinische Stiftungen häufig in „schwarze Investmentfonds“ (Erträge werden weder durch einen steuerlichen Vertreter noch durch den Steuerpflichtigen selbst nachgewiesen) veranlagen und die für die Steuerberechnung erforderlichen Unterlagen nicht verfügbar sind. Dies kann vor allem bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der Offenlegung hinterzogener Beträge zu Problemen führen.

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
Email
Print
WhatsApp
Facebook
>