Werbungskostenpauschale für Expatriates

Für sogenannte Expatriates (Expats) – das sind z.B. Mitarbeiter, die von der ausländischen Konzernmutter für mehrere Jahre nach Österreich entsendet werden, um etwa eine Niederlassung in Österreich aufzubauen oder eine leitende Position in einem verbundenen Unternehmen temporär auszuüben – kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 und somit ab 2016 zu Erleichterungen. Hintergrund für die spezielle Begünstigung von Expats ist auch der Umstand, dass diesen Personen aus der Übersiedlung nach Österreich und aus der Notwendigkeit eines inländischen Wohnsitzes üblicherweise nicht unbeträchtliche Kosten erwachsen, die grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Diese Werbungskosten können durch einen Pauschalbetrag von 20% der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Bruttobezüge abzgl. steuerfreier sowie mit festen Sätzen versteuerter Bezüge) abgegolten werden. Die jährliche Obergrenze dieses Pauschalbetrags beträgt 5.000 €. Sofern diese Vereinfachung in Anspruch genommen wird, erfolgt die Berücksichtigung des Pauschalbetrags bereits im Rahmen der Lohnverrechnung, wodurch sich ein Liquiditätsvorteil für die Expats ergibt und sie ein monatlich höheres Nettogehalt beziehen. Außerdem müssen sie dann auch keine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Die Kontrolle erfolgt durch das Finanzamt anhand des Jahreslohnzettels. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung anstelle der Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales ist jedoch bei tatsächlich höheren Werbungskosten empfehlenswert.

Um das Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen die in einer Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sein.

Demnach muss ein Expatriate

  • Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers sein,
  • das Dienstverhältnis in Österreich höchstens fünf Jahre dauern (in einer in Österreich ansässigen Konzerngesellschaft oder inländischen Betriebsstätte),
  • kein Wohnsitz in Österreich in den letzten zehn Jahren bestanden haben,
  • der Wohnsitz im Ausland beibehalten werden und
  • Österreich das Besteuerungsrecht der Einkünfte zustehen.
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