Die Formel für Euro-Beträge lautet:
(49,99 x 365)/(0,0525 x erwartete Nachforderung in EUR) = Zinsenfreie Tage
In dieser Formel ist die im einleitenden Artikel angeführte Zinsensenkung ab 18. September 2001 berücksichtigt.
Folgende Kriterien sind allerdings zu beachten:
Der Zinssatz kann sich ändern, da er vom Basiszinssatz abhängig ist. Eine Zinssatzminderung verlängert, eine erhöhung verkürzt naturgemäß den zinsenfreien Zeitraum.
Sollte vor Ablauf des errechneten Zeitraumes noch kein Steuerbescheid ergangen sein, müßte die erwartete Nachforderung spätestens am Tag des Ablaufes des Zeitraumes am Konto des Finanzamtes eingelangt sein.
Der errechnete zinsenfreie Zeitraum verkürzt sich, wenn die Nachforderung laut Bescheid höher ist als der für die Berechnung herangezogene Betrag.
Der gesetzliche Zinsenberechnungszeitraum für Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 umfasst die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zur Zustellung des Bescheides, maximal 42 Monate. Die Zinsenberechnung erfolgt tageweise (ab den Steuerbescheiden 2001 beginnt die
Verzinsung bereits ab 1. Juli des Folgejahres).
Da der Zeitraum zwischen Bescheiddatum und Zustellung ungewiss ist, behilft sich der Fiskus mit folgender Schätzung für das Zustellungsdatum:
für Anspruchszinsen 1 Tag nach Bescheiddatum
für Gutschriftszinsen 5 Tage nach Bescheiddatum
Beispiele für Steuerbescheide 2000 mit 5,25% Zinsen
zu erwartende Steuernachforderung | Zinsenfreie Tage | Gutschrift auf Kto Finanzamt | Zinsen unter EUR 50, |
EUR 3.633,64 (ATS 50.000) | 95*) | 03.01.2002 | 49,65**) |
EUR 2.180,19 (ATS 30.000) | 159 | 22.03.2002 | 49,38 |
EUR 14.534,57 (ATS 200.000) | 23 | 23.10.2001 | 48,08 |
*) Berechnung:
(49,99*365)/(0,0525 x 3.633,64) = 95,65 rd. 95 Tage zinsenfrei
**) Probe für Zinsenberechnung:
(3.633,64 x 0,0525 x 95)/365 = 49,65 Zinsen
Es versteht sich von selbst, den Spielraum für die Zinsenfreiheit nicht bis zum letztmöglichen Tag auszuschöpfen, da sonst die Gefahr besteht, mit den vollen Zinsen belastet zu werden, wenn auch nur 1 Tag dieses Zeitraumes überschritten ist. Eine Respirofrist ist nicht vorgesehen. Ändert sich der Zinssatz, ist die Berechnung nachzubessern. Das Risiko der Erhöhung des Nachforderungsbetrages ist allerdings kaum zu vermeiden.