Bei Handelsunternehmen aus der Bücher-, Papier- und Schreibwarenbranche ist es gängige Praxis, dass saisonal etwa zur Weihnachts- und Osterzeit oder zu Schulbeginn Magazine, Prospekte und Beilagen als Postwurfsendungen an Haushalte verschickt werden und darin Bücher verschiedener Verlagshäuser bzw. sonstige Produkte wie Bürobedarf und Geschenkartikel dargestellt sowie mit einer kurzen Inhaltsangabe oder Produktbeschreibung den Kaufinteressenten näher gebracht werden. Seitens der Lieferanten werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Werbekostenzuschüsse an das Handelsunternehmen geleistet. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (GZ 2013/17/0093 vom 26.3.2015) entschieden, dass diese Vorgänge der Werbeabgabe unterliegen. Entgegen des Wortlauts des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe ist das auch dann der Fall, wenn die Beschreibung in den Postwurfsendungen ausschließlich informativ und nicht mit anderen Waren vergleichend erfolgt (keine Hervorheben besonderer Vorzüge). Die Zahlungen der Lieferanten wurden im gegenständlichen Fall auch nicht als reine (nicht werbeabgabenpflichtige) Druckkostenbeiträge qualifiziert, sondern als Entgelt für einen Reklamewert. Letztlich wurde auch der Argumentation, dass es sich um Eigenwerbung des Handelsunternehmens handelt und einzelne Lieferanten, deren Produkte in den Prospekten dargestellt werden, auch gar keine Werbekostenzuschüsse bezahlt haben, vom VwGH nicht gefolgt. Davon unabhängig ist laut VwGH jenes Entgelt zu sehen, das vom Handelsunternehmen an einen Dienstleister für die Prospektverteilung an die Haushalte bezahlt wurde. Dieses unterliegt ebenfalls der Werbeabgabe, wobei die Bemessungsgrundlage nur das Entgelt für die Dienstleistung der Verteilung umfasst.
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